Es trifft zwar zu, dass ein Fahrzeuglenker auch mit schwer wahrnehmbaren, also auch mit dunklen, unbeleuchteten Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen muss; er braucht aber die Wahl seiner Geschwindigkeit nicht auf plötzlich, unvermutet und für ihn nicht vorhersehbar auftauchende Hindernisse abzustellen; bloß abstrakt mögliche Gefahrenquellen müssen nicht berücksichtigt werden
GZ 2 Ob 32/10k, 07.10.2010
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass zum Gebot des Fahrens auf Sicht "unter Berücksichtigung lichttechnischer und sehpyhsiologischer Erkenntnisse" noch keine Rsp des OGH existiere.
OGH: Die Berücksichtigung allfälliger "lichttechnischer und sehphysiologischer Erkenntnisse" dient der Unfallrekonstruktion, betrifft daher nur die Tatsachenebene und begründet für sich noch keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Der aus der Schutznorm des § 20 Abs 1 Satz 1 StVO abgeleitete Grundsatz des Fahrens auf Sicht bedeutet, dass ein Fahrzeuglenker seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen hat, dass er sein Fahrzeug beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig zum Stehen bringen und zumindest das Hindernis umfahren kann. Jeder Kraftfahrer muss daher seine Fahrweise so gestalten, dass der Weg des abzubremsenden Fahrzeugs in der Zeit vom Erkennen eines Hindernisses auf der Fahrbahn bis zum vollen Stillstand des Fahrzeugs nie länger als die durch ihn eingesehene Strecke ist. Diese Pflicht besteht auch auf Autobahnen.
Fährt ein Kraftfahrer bei Dunkelheit mit Abblendlicht, dann hat er, soweit nicht besondere Umstände die Sicht über die vom Abblendlicht erleuchtete Strecke hinaus ermöglichen, grundsätzlich mit einer Geschwindigkeit zu fahren, die ihm das Anhalten seines Fahrzeugs innerhalb der Reichweite des Abblendlichts gestattet. Wird die Fahrbahn durch vorausfahrende und entgegenkommende Fahrzeuge entsprechend ausgehellt, wird das Gebot des Fahrens auf Sicht nicht verletzt.
Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass der Klägerin eine Verletzung des § 20 Abs 1 StVO nicht vorgeworfen werden könne, weil die Ausleuchtung der von ihr in der Morgendämmerung befahrenen Richtungsfahrbahn der Westautobahn durch andere Fahrzeuge das Fahren auf Sicht (sogar) mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gestattet habe. Diese Rechtsansicht, die auf in dritter Instanz nicht mehr überprüfbaren Feststellungen des Erstgerichts beruht, stimmt mit den dargelegten Grundsätzen der Rsp überein.
Dem widerspricht auch nicht der Umstand, dass die von einem geplatzten Reifen des Beklagtenfahrzeugs (einem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten LKW-Zug) stammenden Reifenteile für die Klägerin erst "im künstlichen eigenen Licht 20 bis 30 m vor dem Erreichen" als Hindernis auf der Fahrbahn erkennbar waren und sie ein Überfahren dieser Teile nur bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 40 km/h vermeiden hätte können.
Es trifft zwar zu, dass ein Fahrzeuglenker auch mit schwer wahrnehmbaren, also auch mit dunklen, unbeleuchteten Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen muss. Er braucht aber die Wahl seiner Geschwindigkeit nicht auf plötzlich, unvermutet und für ihn nicht vorhersehbar auftauchende Hindernisse abzustellen; bloß abstrakt mögliche Gefahrenquellen müssen nicht berücksichtigt werden. Die Frage, ob ein Hindernis vorhersehbar oder unvorhersehbar war, kann typischerweise nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Die an deutsche LuRsp anknüpfende Auffassung des Berufungsgerichts, ein Fahrzeuglenker müsse - insbesondere auf Autobahnen bei Dunkelheit - seine Geschwindigkeit nicht auf erst außergewöhnlich spät erkennbare Hindernisse, wie relativ kleine, zur Fahrbahn kontrastarme Gegenstände (hier: dunkle, kaum erhabene Reifenteile) einrichten, hält sich im Rahmen der Rsp des OGH. Das erzielte Ergebnis entspricht überdies der Zweckbestimmung von Autobahnen auf denen generell mit höheren Geschwindigkeiten gefahren werden kann (vgl auch § 20 Abs 1 letzter Satz und Abs 2, § 46 Abs 1 und 3 StVO). Die gegenteilige Rechtsansicht der beklagten Partei geht von einer unzulässigen ex-post-Betrachtung des Unfallgeschehens aus und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Sonstige Umstände, welche die Klägerin allenfalls zur Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit veranlassen hätten müssen, werden in der Revision nicht dargetan.