Home

Zivilrecht

OGH: Zum Provisionsanspruch nach § 6 Abs 3 MaklerG - "wirtschaftlich gleichwertiges" Geschäft

Die Beurteilung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit ist ausgehend vom konkreten Vermittlungsauftrag vorzunehmen; aufgrund der Einzelfallbezogenheit kann keine Regel dafür aufgestellt werden, welche Vertragstypen zueinander im Verhältnis der "Zweckgleichheit" stehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 6 Abs 3 MaklerG
Schlagworte: Maklerrecht, Provisionsanspruch, wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft

GZ 8 Ob 130/10s, 21.12.2010
Die Zulassung der ordentlichen Revision wurde vom Berufungsgericht damit begründet, dass eine Rsp des OGH zu der Frage fehle, ob es sich beim Kauf eines Liegenschaftsanteils verbunden mit Wohnungseigentum zum Preis von 340.000 EUR um ein dem Kauf der gesamten Liegenschaft zum Preis von 1 Mio EUR wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft iSd § 6 Abs 3 MaklerG handle.
OGH: Nach § 6 Abs 1 des MaklerG ist der Auftraggeber zur Zahlung der Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäß verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Dieses Geschäft bestand hier im Verkauf der gesamten Liegenschaft.
Zufolge Abs 3 des § 6 MaklerG besteht der Provisionsanspruch aber auch dann, wenn aufgrund der Tätigkeit des Maklers zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck und seiner Bedeutung "wirtschaftlich gleichwertiges" Geschäft zustande kommt.
Die Rsp hat sich bereits wiederholt mit dieser Frage befasst. Dabei wurde auch bereits mehrmals ausgesprochen, dass die Beurteilung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit ausgehend vom konkreten Vermittlungsauftrag vorzunehmen ist. Weiters wurde bereits festgehalten, dass aufgrund der Einzelfallbezogenheit keine Regel dafür aufgestellt werden kann, welche Vertragstypen zueinander im Verhältnis der "Zweckgleichheit" stehen.
Eine vom OGH aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmende unvertretbare Fehlbeurteilung vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen; unterscheidet sich der Vermittlungsauftrag doch nicht nur in der Art des Rechtsgeschäfts (Eigentum an einer Liegenschaft; Wohnungseigentum), sondern auch in der wirtschaftlichen Bedeutung (gesamte Liegenschaft oder nur ein Teil davon). Auch wurde weder behauptet noch festgestellt, dass die konkreten Bemühungen der Klägerin darauf abgezielt hätten, auf Verkäuferseite Wohnungseigentum zu begründen und dieses dann an den Beklagten zu vermitteln.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at