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Zivilrecht

OGH: Beherbergungsunternehmen - zur Frage, ob die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG gilt, wenn zu Beginn des Bestandverhältnisses noch kein konzessionierter Betrieb vorliegt, aber während des Bestandverhältnisses entstanden und das Bestandverhältnis unverändert weitergeführt worden ist

Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist keineswegs schon allein deshalb zu verneinen, weil der Gewerbebetrieb (noch) ohne Gewerbeberechtigung geführt wird, falls die übrigen Merkmale einer Vermietung im Rahmen des Betriebs eines Beherbergungsunternehmens gegeben sind

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 Abs 2 Z 1 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Beherbergungsunternehmen, Nebenleistungen, ursprünglich fehlende Gewerbeberechtigung

GZ 7 Ob 3/11h, 16.02.2011
OGH: Nach stRsp lässt sich die Frage, ob ein Mietobjekt im Rahmen des Betriebs eines Beherbergungsunternehmens vermietet wurde, nur unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls beantworten, wobei dann von einem Bestandvertrag im Rahmen eines Beherbergungsbetriebs auszugehen ist, wenn das sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters erkennen lässt, das - wenn auch in beschränkter Form - eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume iSe daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrät.
Als Indiz für die Vermietung im Rahmen eines Beherbergungsunternehmens wird von der Rsp der Einschluss der Betriebskosten in das Entgelt gewertet. Auch eine längere Dauer der Vermietung schließt eine Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG nicht aus. Wesentlich ist, dass die Vermietung im Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolgt und die vermieteten Räume zu einem solchen Gewerbebetrieb gehören. Ein Beherbergungsvertrag ist anzunehmen, wenn die Räume, für den Mieter klar erkennbar, zu einem Beherbergungsbetrieb gehören. Vermietung im Betrieb eines Beherbergungsunternehmens liegt (jedenfalls) vor, wenn der Vermieter dem Mieter die für ein Beherbergungsunternehmen typischen Leistungen erbringt und über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt. Hinsichtlich der typischen Nebenleistungen ist nicht so sehr von Bedeutung, ob sie der Mieter bzw Gast tatsächlich in Anspruch nimmt, sondern ob sie vom Vermieter angeboten und auch üblicherweise erbracht werden. Es muss sich also um eine über die bloße Raumvermietung hinausgehende Tätigkeit handeln, die va in üblicherweise damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen besteht.
Im vorliegenden Fall wird die Annahme einer Vermietung im Betrieb eines Beherbergungsunternehmens mit der Begründung angezweifelt, dass die Existenz der geforderten Gewerbeberechtigung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bestandvertrags (im Jahr 1993) nicht festgestellt worden sei. Fest steht, dass die entsprechende Gewerbeberechtigung im Jahr 1996 erteilt wurde und die Mutter der Geschäftsführerin der Klägerin auch ursprünglich einen Beherbergungsbetrieb (mit Gasthaus) führte; nicht jedoch, ob sie damals über eine entsprechende Gewerbeberechtigung bereits verfügte.
Der Standpunkt des Revisionswerbers, wonach die Grundvoraussetzung für den Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs 2 Z 1 erster Fall MRG, also das Vorliegen eines konzessionierten Gewerbes, im Fall der Klägerin nicht erfüllt sei, weil nicht feststeht, dass eine entsprechende Gewerbeberechtigung bereits bei Vertragsabschluss vorlag, ist nicht zu teilen. Es ist vielmehr dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass hier schon zum Vertragsabschlusszeitpunkt de facto ein Beherbergungsbetrieb (iSd § 1 Abs 2 Z 1 MRG) auch dann anzunehmen sein könnte, wenn die Gewerbeberechtigung erst später erteilt worden sein sollte:
Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist nämlich keineswegs schon allein deshalb zu verneinen, weil der Gewerbebetrieb (noch) ohne Gewerbeberechtigung der Klägerin geführt wird, falls die übrigen Merkmale einer Vermietung im Rahmen des Betriebs eines Beherbergungsunternehmens gegeben sind, weil (zB) die Überlassung der Räume mit bestimmten Dienstleistungen wie Reinigung des Objekts durch den Vermieter und Beistellung der Bettwäsche und von Geschirr verbunden ist und der vereinbarte Mietzins die Kosten für Strom, Heizung und Wasser enthält.
Dennoch kann die (Einzelfall-)Beurteilung des vorliegenden Vertrags als Beherbergungsvertrag auf der bisher vorliegenden Tatsachengrundlage nicht abschließend überprüft werden.
Bisher steht zu den Indizien für die Vermietung im Rahmen des Betriebs eines Beherbergungsunternehmens nämlich nur fest, dass seinerzeit "darüber gesprochen" wurde, der Beklagte könne um ein Pauschalentgelt in sein Zimmer einziehen. Worauf der Wille der Vertragspartner (insbesondere was Beherbergungsleistungen [bzgl einer "laufenden Obsorge" des Vermieters für das Zimmer] und die beabsichtigte Vertragsdauer betrifft) gerichtet war und welche weiteren Vereinbarungen in Bezug auf die angebotenen oder in Anspruch genommenen typischen Nebenleistungen eines Beherbergungsbetriebs getroffen wurden, hat das Erstgericht hingegen ebensowenig festgestellt wie den konkreten Umfang der "Servicearbeiten", die angeblich "laufend" für den Beklagten verrichtet (oder ihm angeboten) wurden.

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