Wesentliches Kriterium für die Durchsetzbarkeit der von einem Wohnungseigentümer nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG begehrten Erhaltungsmaßnahme ist deren Dringlichkeit, ebenso ist auf wirtschaftliche Aspekte wie den Kostenaufwand und die Finanzierbarkeit der Erhaltungsmaßnahme Bedacht zu nehmen
GZ 5 Ob 199/10s, 02.12.2010
OGH: Um überschießende Konsequenzen des dynamischen Erhaltungsbegriffs beim Individualrecht des einzelnen Wohnungseigentümers nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG und der ihm sonst eingeräumten Möglichkeit, den anderen Wohnungseigentümern eine "permanente Modernisierung" der Liegenschaft aufzuzwingen, zu vermeiden, hat die Rsp unter Billigung der Lehre dem Erhaltungsbegriff des § 3 Abs 1 MRG im Kontext mit § 28 Abs 1 Z 1 WEG ein restriktives Verständnis unterlegt. Wesentliches Kriterium für die Durchsetzbarkeit der von einem Wohnungseigentümer nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG begehrten Erhaltungsmaßnahme ist deren Dringlichkeit, ebenso ist auf wirtschaftliche Aspekte wie den Kostenaufwand und die Finanzierbarkeit der Erhaltungsmaßnahme Bedacht zu nehmen.
Die Anpassung an den heutigen technischen Standard, der zweifellos bei den Fenstern der Antragstellerin nicht mehr gegeben ist, erfordert also die Bejahung von Wirtschaftlichkeit und Dringlichkeit der Erhaltungsmaßnahme.
Mit der Beurteilung, dass Fenster und Balkontüre der Wohnung der Antragstellerin mit einem im Vergleich zur Erneuerung geringfügigen Aufwand repariert werden können und insofern eine Erneuerung weder dringlich noch wirtschaftlich geboten ist, hat das Rekursgericht den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum im konkreten Fall nicht verlassen.