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Zivilrecht

OGH: Der geschädigte Dritte kann den Haftpflichtversicherer aus dem Gesetz nicht unmittelbar in Anspruch nehmen, sondern muss sich an den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer halten

Dies schließt aber nicht aus, dass sich der Versicherer unmittelbar mit dem geschädigten Dritten auseinandersetzt und dahin vergleicht, dass er die Verbindlichkeit des Versicherungsnehmers übernimmt; dass ein Versicherer mit einem Zahlungsversprechen nicht bloß die Leistung aufgrund des Versicherungsvertrags mit seinem Versicherungsnehmer zusagt, sondern eine Eigenverpflichtung eingeht, ist im Zweifel nicht zu vermuten

20. 05. 2011
Gesetze: § 156 VersVG, § 158c Abs 5 VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Haftpflichtversicherung, geschädigter Dritter, passive Legitimation, Eigenverpflichtung

GZ 7 Ob 95/10m, 29.09.2010
OGH: Nach der Judikatur kann zwar der geschädigte Dritte den Haftpflichtversicherer aus dem Gesetz nicht unmittelbar in Anspruch nehmen, sondern muss sich an den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer halten; dies schließt aber nicht aus, dass sich der Versicherer unmittelbar mit dem geschädigten Dritten auseinandersetzt und dahin vergleicht, dass er die Verbindlichkeit des Versicherungsnehmers übernimmt. Dass ein Versicherer mit einem Zahlungsversprechen nicht bloß die Leistung aufgrund des Versicherungsvertrags mit seinem Versicherungsnehmer zusagt, sondern eine Eigenverpflichtung eingeht, ist im Zweifel nicht zu vermuten. Der Haftpflichtversicherer handelt bei den Verhandlungen mit dem Geschädigten über die Liquidierung des Schadens regelmäßig nur als Vertreter des Versicherungsnehmers.
Hier sind Zweifel in diesem Sinn nicht angebracht, weil nach der Diktion des Abfindungsangebots vom 24. 6. 2002, in der die beklagte Haftpflichtversicherung mehrmals unmittelbar angesprochen wird ("Ihre Gesellschaft verpflichtet sich/anerkennt ...") und die für zukünftige Schmerzengeldansprüche eine Zahlungsgarantie der Beklagten enthält, mit kaum zu überbietender Deutlichkeit (diese könnte nur durch den Zusatz "im eigenen Namen" gesteigert werden) nach dem objektiven Erklärungswert klargestellt ist, dass sich die Beklagte unmittelbar dem Kläger gegenüber verpflichten soll. Es hätte daher keiner (weiteren) Klarstellung durch den Kläger (seinen Vertreter) bedurft, sondern eines Vorbehalts der Beklagten anlässlich der Annahme des Angebots durch die darin vorgesehene fristgerechte Zahlung des geforderten Gesamtbetrags, das Angebot damit (doch) nicht im eigenen Namen anzunehmen. Da dies unterblieb (die Angaben zum Zahlungsgrund am Überweisungsbeleg ./C dienen nur der Zuordenbarkeit der Zahlung; in der Nennung des Versicherungsnehmers kann ein solcher Vorbehalt schon deshalb nicht gesehen werden, weil natürlich nur dieser Versicherungsvertrag Anlass für das Eingehen einer unmittelbaren Verpflichtung der Beklagten war), ist von der Annahme des Abfindungsangebots durch die Beklagte im eigenen Namen auszugehen, weshalb sie für aus dieser Abfindungsvereinbarung abgeleitete Ansprüche passiv legitimiert ist.

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