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Zivilrecht

OGH: Zur Interzession gem § 25c KSchG

Eine materiell fremde Schuld liegt dann vor, wenn dem zahlenden Interzedenten im Innenverhältnis ein Regressanspruch gegen den Hauptschuldner zusteht; entscheidend ist, dass der Interzedent typischerweise damit rechnen kann, die Schuld - zumindest wegen seines Regressanspruchs - letztlich materiell nicht tragen zu müssen

20. 05. 2011
Gesetze: § 25c KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Interzession

GZ 8 Ob 5/11k, 22.02.2011
OGH: Die in den §§ 25c und 25d KSchG geregelte Interzession durch Schuldbeitritt, Garantie und Bürgschaft behandelt der Gesetzgeber gleich. Den verschiedenen Interzessionsformen liegt die Haftung eines persönlich haftenden Interzedenten für eine materiell fremde Schuld zugrunde. Nach den Gesetzesmaterialien ist diese Voraussetzung nicht gegeben, wenn mehrere Personen gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit eingehen und dementsprechend echte Mitschuldner sind. In diesem Sinn liegt eine materiell fremde Schuld nach der jüngeren Rsp dann vor, wenn dem zahlenden Interzedenten im Innenverhältnis ein Regressanspruch gegen den Hauptschuldner zusteht. Entscheidend ist, dass der Interzedent typischerweise damit rechnen kann, die Schuld - zumindest wegen seines Regressanspruchs - letztlich materiell nicht tragen zu müssen. Anderes gilt, wenn die Leistung aus dem Grundverhältnis unmittelbar auch an den Mithaftenden erfolgt bzw ihm zugute kommt. Die bloß formelle Haftung des Interzedenten muss zudem nach den Umständen des Geschäftsabschlusses für den Gläubiger erkennbar sein.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, beide Beklagte seien als echte Mitschuldner der Hausbaukredite anzusehen, weshalb kein Interzessionsgeschäft vorliege, erweist sich als nicht korrekturbedürftig. Auch der Hinweis des Berufungsgerichts ist zutreffend, dass die Erstbeklagte nicht nur Personal-, sondern auch Realschuldnerin gewesen sei. Auf einen (Dritt-)Pfandbesteller werden die Interzessionsbestimmungen der §§ 25c und 25d KSchG nach der Rsp aber nicht analog angewendet.
Das Sittenwidrigkeitsurteil nach den für eine Angehörigenbürgschaft entwickelten Grundsätzen setzt im Allgemeinen eine Geschäftsunerfahrenheit des haftenden Angehörigen ohne wesentliches Eigeninteresse am Kreditvertrag voraus, sodass dieser aus der Verwendung der Kreditmittel keine unmittelbaren Vorteile ziehen kann. Nur in dieser Konstellation kann angenommen werden, der Kreditgeber habe die emotionale Beziehung zwischen dem Haftenden und dem Hauptschuldner in sittlich anstößiger Weise ausgenützt.
Allgemeine vorvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten des Gläubigers sogar einem dritten Sicherungsgeber gegenüber werden in der Rsp nur in ganz beschränktem Umfang bejaht. Eine solche Ausnahme ist lediglich dann anerkannt, wenn für die Bank erkennbar ist, dass der wirtschaftliche Ruin des Hauptschuldners unmittelbar bevorsteht oder dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird und die Bank damit rechnen muss, dass diese Umstände dem Sicherungsgeber nicht schon bekannt sind. Ein Eigeninteresse des Mithaftenden an der Kreditgewährung, etwa weil er wirtschaftlich am finanzierten Projekt beteiligt ist oder durch die Kreditmittel auf andere Weise begünstigt wird, schließt derartige Schutz- und Sorgfaltspflichten im Allgemeinen aus.

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