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Zivilrecht

OGH: Zur unangemessen langen Vertragsbindung gem § 6 Abs 1 Z 1 KSchG

Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der Art des Geschäfts und den von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbarten Fristen

20. 05. 2011
Gesetze: § 6 Abs 1 Z 1 KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, unangemessen lange Vertragsbindung

GZ 9 Ob 75/10k, 28.02.2011
OGH: Nach § 6 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Diese Norm bietet auch für Dauerschuldverhältnisse - wie hier den Dauergrabpflegevertrag mit Leistungsbeginn "auf Abruf, spätestens nach Ableben" der Erblasserin auf die Dauer von zwanzig Jahren - einen im Einzelfall anhand einer Interessenabwägung aufzufüllenden Orientierungsrahmen. Maßgebend ist dabei eine Gesamtbeurteilung wesentlicher Elemente des Schuldverhältnisses. Bei der Prüfung, ob eine unangemessen lange Vertragsbindung gem § 6 Abs 1 Z 1 KSchG bzw gem § 879 Abs 3 ABGB vorliegt, sind die Interessen des Unternehmers auf Durchführung des Vertrags mit den Interessen des Verbrauchers auf angemessene und feststellbare Erfüllungszeit abzuwägen. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der Art des Geschäfts und den von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbarten Fristen. Ebenso wie bei der Angemessenheitskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist, gilt dies auch für die Beurteilung der Angemessenheit der Bindungsfrist nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG.
Liegt der Verzicht auf das Recht der ordentlichen Kündigung im Interesse der Erblasserin auf längerfristige Absicherung der Grabpflege, so können auch die Erben, die in die Rechte und Pflichten dieses Vertrags eingetreten sind, diesen nicht wirksam unter Berufung auf § 6 Abs 1 Z 1 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB kündigen. Der Wille der Erblasserin geht in diesem Fall den Interessen der Erben vor.

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