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Zivilrecht

OGH: Leistungskondiktion - Mitarbeit des Exfreundes am Haus der (ehemaligen) Lebensgefährtin

Hat der Leistende an der Zweckverfehlung keinen Anteil, steht ihm gegenüber dem Bereicherten der angemessene Lohn analog zu § 1152 ABGB und der volle Ersatz der Geld- und Materialaufwendungen zu; es ist jenes Entgelt als angemessen anzusehen, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird, ergibt

20. 05. 2011
Gesetze: § 1435 ABGB, § 1152 ABGB
Schlagworte: Bereicherungsrecht, Leistungskondiktion, Rückforderung wegen nachträglichen Wegfalls des Leistungszweckes, Mitarbeit des Exfreundes am Haus der (ehemaligen) Lebensgefährtin, angemessenes Entgelt, Ersatz der Geld- und Materialaufwendungen

GZ 1 Ob 175/10g, 23.11.2010
OGH: Die Revision wirft der Berufungsentscheidung zu Unrecht vor, von 9 ObA 222/01i abgewichen zu sein. Im Fall dieser Entscheidung hatte der Kläger im Hinblick auf eine bestehende Lebensgemeinschaft unentgeltliche Arbeitsleistungen für das Haus der Lebensgefährtin, das er mit dieser bewohnte, erbracht. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft sprach der OGH im Einklang mit seiner bisherigen Rsp aus, dass im Fall der Zweckvereitelung durch den Leistenden dessen Anspruch mit dem konkreten Vorteil der Bereicherten, die sich sonst anderer von ihr zu entlohnender Personen hätte bedienen müssen, begrenzt sei. In diesem Zusammenhang sei gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass ein Nichtfachmann einen größeren Zeitaufwand für die Arbeitsleistung benötige als ein Professionist, was allenfalls zu einer Reduzierung des Anspruchs des leistenden Nichtprofessionisten, niemals aber zu einer Aufwertung seiner Leistungen führen könne.
Hier hat der Kläger aber den Zweck seiner unentgeltlichen Arbeitsleistungen nicht vereitelt. Deshalb kommt die in 9 ObA 222/01i ausgesprochene Anspruchsbegrenzung nicht zum Tragen. Dem Berufungsgericht ist somit auch kein Abweichen von dieser Entscheidung vorzuwerfen.
Hat der Leistende aber an der Zweckverfehlung keinen Anteil, wovon hier auszugehen ist, steht ihm gegenüber dem Bereicherten der angemessene Lohn analog zu § 1152 ABGB und der volle Ersatz der Geld- und Materialaufwendungen zu. Es ist jenes Entgelt als angemessen anzusehen, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird, ergibt. Werden ortsüblich etwa höhere als die kollektivvertraglichen Mindestgehälter angeboten, ist in der Regel von diesen Löhnen als dem angemessenen Entgelt auszugehen. Das Erstgericht hat - gebilligt durch das Berufungsgericht - die jeweiligen Kollektivvertragsentgelte so wie die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bezahlten Beträge festgestellt und gem § 273 ZPO gebildete Durchschnittssätze zur Anwendung gebracht.

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