Dem Scheidungsstatut des § 20 Abs 1 IPRG unterliegt insbesondere der nacheheliche Unterhalt
GZ 9 Ob 34/10f, 28.02.2011
OGH: Gem § 20 Abs 1 IPRG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen. Diesem Scheidungsstatut unterliegt insbesondere der nacheheliche Unterhalt. Gem § 18 Abs 1 Z 1 IPRG sind die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten zu beurteilen, sofern es einer von ihnen beibehalten hat.