Ein Antrag auf Obsorgezuteilung nach § 177a Abs 2 ABGB bedarf keiner Begründung; diesfalls ist gegen den Willen eines Elternteils eine Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern auch nur in einem Teilbereich ausgeschlossen
GZ 5 Ob 202/10g, 20.12.2010
OGH: Für den Fall, dass ein Elternteil die Aufhebung einer vereinbarten Obsorge beantragt, also das Einvernehmen später wegfällt, hat das Gericht, wenn es nicht gelingt, eine gütliche Einigung herbeizuführen, nach Maßgabe des Kindeswohls einen Elternteil allein mit der Obsorge zu betrauen (§ 177a Abs 2 ABGB). Ein solcher Antrag bedarf keiner Begründung. Es genügt der durch die Antragstellung zum Ausdruck gebrachte Wegfall des Willens eines Elternteils auf Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge. Diesfalls ist gegen den Willen eines Elternteils eine Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern auch nur in einem Teilbereich ausgeschlossen.