Der mittelbare Störer ist nur insoweit zu belangen, als er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die störenden Handlungen Dritter zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern; wenn offenkundig kein anderes Mittel geeignet ist, die Störung abzustellen, kann auch ein Begehren des Gestörten auf Beendigung des mit dem unmittelbaren Störer bestehenden Mietvertrags zulässig sein
GZ 5 Ob 2/11x, 24.01.2011
Beide Parteien sind Wohnungseigentümer im selben Haus. Die Wohnung des Klägers grenzt unmittelbar an die Wohnung der Beklagten an, die diese vom 1. 6. 2007 an befristet auf drei Jahre vermietet hat. Das Mietverhältnis endete durch Zeitablauf am 31. 5. 2010.
OGH: Auf § 523 ABGB gestützte Ansprüche zur Abwehr von Eigentumseingriffen im Verhältnis zwischen Mit- und Wohnungseigentümern sind auch nach Inkrafttreten des § 838a ABGB im streitigen Verfahren geltend zu machen.
Die Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 zweiter Fall ABGB kann unabhängig vom Eintritt eines Schadens, Zurechnungsfähigkeit, Verschulden oder Störungsabsicht gegen jeden nicht hoheitlichen unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden. Sie steht auch zwischen Wohnungseigentümern zu und bedarf - von hier nicht vorliegenden Ausnahmsfällen abgesehen - auch nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer.
Laufende Verleumdungen durch die Mieterin der beklagten Wohnungseigentümerin, die zu Polizeieinsätzen und dem Aufstellen eines "Wachpostens" vor der Wohnung des Klägers führten, sind jedenfalls geeignet, diesen in dem aus seinem Eigentumsrecht erfließenden Nutzungsrecht an seinem Wohnungseigentumsobjekt zu beeinträchtigen und insoweit einen Eingriff in seine absolut geschützte Rechtsposition zu bewirken.
Sowohl ein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB als auch ein auf § 523 ABGB gegründeter Anspruch kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat. Auch derjenige ist passiv legitimiert, der den Eingriff selbst nicht vornimmt, sondern veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können. Maßgeblich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Dritten für Störungshandlungen ist die (rechtliche) Möglichkeit oder gar Pflicht, die Störung zu steuern und allenfalls zu verhindern. Auch der mittelbare Störer kann demnach auf Unterlassung und Beseitigung bzw Einwirkung auf den unmittelbaren Störer in Anspruch genommen werden, wobei ihm grundsätzlich die Mittel, das störende Verhalten abzustellen, überlassen bleiben. Das gilt auch für einen wegen Störungshandlungen seines Bestandnehmers in Anspruch genommenen Vermieter.
Wenn offenkundig kein anderes Mittel geeignet ist, die Störung abzustellen, kann auch ein Begehren des Gestörten auf Beendigung des mit dem unmittelbaren Störer bestehenden Mietvertrags zulässig sein.
Die maßgeblichen Feststellungen können als ausreichendes Indiz dafür gelten, dass der Beklagten im vorliegenden Fall tatsächlich keine andere (rechtlich zulässige) Möglichkeit zur Verfügung stand, den Störungszustand wirksam und auf Dauer abzustellen, als die Entfernung ihrer Mieterin aus der räumlichen Nähe zum Kläger. Trotz Ermahnungen, Einschreitens von Sozialbehörden und sogar einer (kurzzeitigen) Einweisung der Mieterin in ein psychiatrisches Krankenhaus durch den Amtsarzt gelang es nicht, das den Eingriff bildende Verhalten der Mieterin, die sich offensichtlich vom Kläger "bedroht" fühlte, abzustellen.
Für den vorliegenden Fall zugrunde legend, dass dem Kläger insofern der Anspruch zustand, von der Beklagten Maßnahmen zur Beendigung des Bestandverhältnisses zu verlangen, sei es im Rahmen des Hauptbegehrens oder durch Unterlassung der Belassung der Mieterin im Rahmen des ersten Eventualbegehrens, steht einer Klagsstattgebung doch folgender Umstand entgegen: Zwischen der Beklagten und ihrer Mieterin bestand ein befristetes Hauptmietverhältnis, das durch Zeitablauf ohne Kündigung mit 31. 5. 2010 endete. Noch während des erstinstanzlichen Verfahrens erwirkte die Beklagte gem § 567 Abs 1 ZPO zum frühest möglichen Zeitpunkt (§ 567 Abs 2 ZPO) einen Übergabsauftrag, mit dem ihrer Mieterin aufgetragen wurde, den Bestandgegenstand zum Ablauf der Bestandzeit bei sonstiger Exekution zurückzustellen. Damit, dass die Beklagte bereits am 3. 12. 2009 einen solchen Übergabsauftrag gerichtlich beantragte und auch erwirkte, hat sie die ihr rechtlich zu Gebote stehenden Mittel zur Beseitigung der Beeinträchtigung der Eigentumsrechte des Klägers bestmöglich genützt. Weder eine Räumungsklage noch die Einbringung einer Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG wegen unleidlichem Verhaltens wären geeignet gewesen, früher einen Räumungstitel und damit eine zwangsweise Räumung zu erwirken.
Damit steht aber fest, dass die Beklagte die ihr möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zur Verhinderung von Störung fremden Eigentums gesetzt hat. Schließlich ist der mittelbare Störer nur insoweit zu belangen, als er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die störenden Handlungen Dritter zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern.
Im nach § 406 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz hatte also die Beklagte den dem Kläger aus § 523 ABGB ihr als mittelbarer Störerin gegenüber zustehenden Anspruch nach ihren rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten erfüllt, der Kläger jedoch eine Einschränkung auf Kostenersatz unterlassen. Das hatte zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen.