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Zivilrecht

OGH: Abtretung des Mietrechts nach § 12 Abs 1 MRG

Die Abtretung des Mietrechts erfolgt schon mit der Willenseinigung zwischen verlassendem Hauptmieter und dem eintretenden Angehörigen, auf die Verständigung des Vermieters kommt es nicht an

20. 05. 2011
Gesetze: § 12 Abs 1 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Abtretung des Mietrechts, Willenseinigung

GZ 9 Ob 78/10a, 24.11.2010
OGH: Das Berufungsgericht geht von der Rsp aus, nach der im Fall der Abtretung des Mietrechts nach § 12 Abs 1 MRG der Zeitpunkt des Verlassens und des Überlassens der Wohnung zeitlich auseinanderfallen können und die Eintrittsvoraussetzungen beim nahen Angehörigen zum Zeitpunkt des Verlassens durch den Hauptmieter bestanden haben müssen.
Die Abtretung des Mietrechts erfolgt schon mit der Willenseinigung zwischen verlassendem Hauptmieter und dem eintretenden Angehörigen, auf die Verständigung des Vermieters kommt es nicht an. Damit kann auch der vom Kläger behaupteten Irreführung der Hausverwaltung kein für den Umstand des Eintritts relevantes Gewicht zukommen.
Da in der Regel auch in einer länger dauernden Nichtbenützung weder ein Verzicht auf die Mietrechte noch eine "Verwirkung" zu erblicken ist, sondern in einem solchen Fall die Sanktion einer Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG zur Verfügung steht, kann es auch auf eine zeitweilige Abwesenheit der Beklagten nach dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht ankommen.

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