Die Vermietung der vormaligen Hausbesorgerwohnung, die mangels Widmungsänderung weiterhin allgemeiner Teil der Liegenschaft ist, ist Verwaltungsangelegenheit, in deren Rahmen der Eigentümergemeinschaft die Vermieterstellung sowie die Sachlegitimation zukommt
GZ 5 Ob 205/10y, 20.12.2010
OGH: Die Widmung einer Wohnung als Hausbesorgerwohnung macht sie zum allgemeinen Teil der Liegenschaft. Eine Änderung der Widmung mag zwar auch konkludent erfolgen können; doch ist eine solche aus einer - nur mehrheitlichen - Entscheidung der Eigentümergemeinschaft, die vormalige Hausbesorgerwohnung an die Beklagte zu vermieten, nicht ableitbar. Die frühere Hausbesorgerwohnung hat daher - entgegen der Ansicht der beklagten Mieterin - ihre wohnungseigentumsrechtliche Qualität als allgemeiner Teil der Liegenschaft nicht verloren; deren Vermietung ist Verwaltungsangelegenheit, in deren Rahmen der Eigentümergemeinschaft die Vermieterstellung sowie die Sachlegitimation zukommt und folglich auch die - von der Beklagten somit unzutreffend verneinte - Aktivlegitimation im Verfahren nach § 567 ZPO.