Das Zurückweisungsrecht steht dem Gläubiger bereits bei konkreter Gefahr einer aussichtsreichen Gläubigeranfechtung zu; die Beweislast für die bestehende Anfechtungsgefahr trifft den Gläubiger; die Rücküberweisung der Zahlung ist für die Wirksamkeit der Zurückweisungserklärung ebenso wenig erforderlich, wie die Buchung des Betrags auf ein Sonderkonto des Schuldners oder das besondere "Bereithalten" des zurückzuzahlenden Betrags
GZ 2 Ob 12/10v, 27.01.2011
Die beklagte Partei macht geltend, sie habe keinen nach außen hin erkennbaren Rechtsakt gesetzt, um die Abdeckung des aushaftenden Saldos herbeizuführen. Die Zahlung sei ohne ihr Zutun direkt auf das Kreditkonto des Schuldners erfolgt, einer Umbuchung oder sonstigen Buchungshandlung der beklagten Partei habe es nicht bedurft. Im Hinblick auf ihre unmissverständlichen und eindeutigen Erklärungen vor und nach der Überweisung komme dem bloßen Belassen der Einlösungsvaluta auf dem Kreditkonto des Schuldners keine Bedeutung iSd § 863 ABGB zu. Das Berufungsgericht sei daher zu Unrecht von der Annahme der Zahlung ausgegangen.
OGH: Gem § 1412 ABGB wird die Verbindlichkeit vorzüglich durch Zahlung, das ist durch die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöst. Die Erfüllung ist jedoch kein Rechtsgeschäft, mit dem die Leistung "als Erfüllung" angeboten und angenommen wird. Sie erfordert grundsätzlich nur die Herbeiführung des Leistungserfolgs durch eine Leistungshandlung, die der geschuldeten entspricht, nicht jedoch Willenserklärungen von Gläubiger oder Schuldner. Ebenso wenig, wie der Erfüllungswille Voraussetzung der Erfüllungswirkung ist, kommt es daher an sich auf den Willen des Gläubigers an, das Geleistete als Erfüllung anzunehmen. War der Schuldner berechtigt, Zahlungen auf ein ihm vom Gläubiger bezeichnetes Konto zu leisten, ist spätestens mit der Gutschrift des geschuldeten Betrags auf diesem Konto wirksame Zahlung erfolgt. Die Verbindlichkeit ist in diesem Fall gem § 1412 ABGB endgültig erloschen und könnte selbst dadurch nicht mehr wieder "aufleben", dass der Gläubiger den erhaltenen Betrag ohne Rechtsgrund an den Schuldner zurück überweist. Der Schuldner wäre nicht verpflichtet, den Betrag bei Gericht zu erlegen (§ 1425 ABGB), um die Schuldtilgungswirkung herbeizuführen.
Die Erfüllungswirkung der Zahlung tritt allerdings nur ein, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung erbringt. Der Gläubiger ist gem § 1413 ABGB berechtigt, eine andere als die geschuldete Leistung zurückzuweisen. Aus der Zahlung darf demnach noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass damit die Forderung des Gläubigers jedenfalls zum Erlöschen gebracht wird. Der Schuldner ist nicht bloß verpflichtet, dem Gläubiger den geschuldeten Betrag in irgendeiner Weise - und sei es bloß auch nur vorübergehend - zu leisten, sondern er hat ihm die den Schuldinhalt bildende Leistung endgültig zu verschaffen. Aus diesem Grund wird nach hA etwa eine der Gläubigeranfechtung unterliegende Zahlung nicht als Erfüllung der Verbindlichkeit angesehen. Der Empfänger darf daher eine mit Anfechtung bedrohte Zahlung zurückweisen und vorhandene Sicherheiten in Anspruch nehmen. Das Zurückweisungsrecht steht dem Gläubiger bereits bei konkreter Gefahr einer aussichtsreichen Gläubigeranfechtung zu. Die Beweislast für die bestehende Anfechtungsgefahr trifft den Gläubiger.
Die wirksame, also berechtigt ausgesprochene Zurückweisung der mit Anfechtung oder aus anderen Gründen mit Verlust bedrohten Zahlung setzt (nur) eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Gläubigers an den Schuldner voraus, die Zahlung nicht anzunehmen. Die Rücküberweisung der Zahlung ist hingegen für die Wirksamkeit der Zurückweisungserklärung ebenso wenig erforderlich, wie die Buchung des Betrags auf ein Sonderkonto des Schuldners oder das besondere "Bereithalten" des zurückzuzahlenden Betrags. Die Zurückweisungserklärung ist unverzüglich abzugeben. Hat der Gläubiger die Leistung schon erhalten, so löst sie im Falle ihrer Wirksamkeit als notwendige Folge den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des Schuldners aus.
Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358 ABGB), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung (§ 1422 ABGB). Der Begriff der "Zahlung" nach dieser Gesetzesstelle ist jenem in § 1412 ABGB gleichzustellen. Das bedeutet, dass die Leistung des Dritten der Verpflichtung des Schuldners entsprechen muss, was insbesondere Zeit, Ort und Art der Leistung betrifft. Andernfalls steht dem Gläubiger das Recht auf Zurückweisung der Leistung nach § 1413 ABGB zu. Doch selbst wenn der Dritte die vom Schuldner geschuldete Leistung erbringt, kann dem Gläubiger die Zahlung ohne Einwilligung des Schuldners nicht aufgedrängt werden (§ 1423 ABGB). Wird die Zahlung ohne Einverständnis des Schuldners angeboten, so setzt die "notwendige" Zession nach § 1422 ABGB daher auch voraus, dass der Gläubiger bereit ist, die Zahlung anzunehmen. Liegt jedoch das Einverständnis des Schuldners vor, muss der Gläubiger die Zahlung annehmen, sofern er nicht nach § 1413 ABGB zur Zurückweisung der Zahlung berechtigt ist.
Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei das Einlösungsbegehren mit dem Einverständnis des Schuldners gestellt. Die beklagte Partei musste daher die angebotene Zahlung annehmen, es sei denn, dass diese nicht der geschuldeten Leistung entsprach. Indem sie gegen die Anfechtungsfestigkeit der angekündigten Zahlung und wegen des ihrer Ansicht nach vorliegenden "klassischen Insichgeschäfts" Bedenken gegen die Endgültigkeit der Leistung äußerte, hat sie der klagenden Partei gegenüber entsprechende Vorbehalte geltend gemacht. "Zur Vermeidung einer Rücküberweisung" knüpfte sie ihre Bereitschaft zur Annahme der Zahlung an die Einhaltung bestimmter, mehrfach modifizierter Bedingungen, insbesondere die Beibringung diverser Haftungserklärungen des Geschäftsführers, des damaligen Alleingesellschafters und des rechtsfreundlichen Vertreters der klagenden Partei sowie - nach Zahlungserhalt - den Abschluss einer Treuhandvereinbarung bestimmten Inhalts. In ihrem Gesamtzusammenhang konnte ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger die diesbezüglichen Erklärungen der beklagten Partei unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nur iSd Zurückweisung der angebotenen Zahlung für den Fall der Nichterfüllung der gestellten Bedingungen verstehen. Die klagende Partei hat diese Bedingungen zu den gesetzten Terminen jedenfalls nicht vollständig erfüllt und zuletzt auch die Unterfertigung der nach Zahlungserhalt geforderten "Treuhandvereinbarung" dezidiert abgelehnt. Unter diesen Umständen ist von der endgültigen Zurückweisung der Zahlung durch die beklagte Partei auszugehen. In Anbetracht ihrer ausdrücklichen und auch eindeutigen Willenserklärung, bleibt für die Deutung der Gutbuchung des von der klagenden Partei bewirkten Zahlungseingangs auf dem Kreditkonto des Schuldners als von der Wirksamkeit der Zurückweisung unabhängige (faktische oder schlüssige) Annahme der Zahlung mit Einlösungswirkung kein Raum. Diese Buchung blieb vielmehr - als interner Vorgang - ohne jeglichen Einfluss auf den Erklärungswert der auf die Zurückweisung der Zahlung gerichteten Willenserklärung der beklagten Partei.
Entscheidend für den Erfolg des Klagebegehrens ist somit, ob die beklagte Partei zur Zurückweisung der Zahlung berechtigt war. Traf dies nicht zu, ist der Rechtsübergang bereits eingetreten, weil die Zahlung als Einlösung der Forderung wirkte. In diesem Fall sind auch "die Sicherheiten" ipso iure auf die klagende Partei übergegangen, sodass sie von der beklagten Partei auszufolgen sind. Diesfalls wäre das Hauptbegehren der klagenden Partei berechtigt. Erweist sich die Zurückweisung der Zahlung hingegen (ganz oder teilweise) als wirksam, so steht der klagenden Partei im Umfang der wirksamen Zurückweisung jedenfalls der mit ihrem Eventualbegehren geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Geleisteten aus dem Titel der Bereicherung zu. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei bestünde nach rechtswirksamer Zurückweisung der Zahlung kein Schwebezustand mehr, der sie zur Einbehaltung der Leistung berechtigen würde; eine Aufrechnung mit dem - dann offenen - Zahlungsanspruch aus dem Kreditvertrag kommt gegenüber der klagenden Partei nicht in Betracht.