Belohnung iSd § 1300 erster Satz ABGB bedeutet nicht nur Bezahlung, sondern es genügt bereits, dass der Rat oder die ihm gleichgehaltene Auskunft nicht aus reiner Gefälligkeit, also nicht selbstlos erteilt wurde; selbstlos ist ein Rat zB auch dann nicht, wenn das beanstandete Verhalten iZm einer von dritter Seite erwarteten Leistung gesetzt wird oder wenn der Ratgeber damit die Abwehr einer gegen ihn selbst drohenden Schadenersatzforderung verfolgt; auch jemand, der andere in seinem Fach gewerbsmäßig entgeltlich zu beraten pflegt, kann im Einzelfall einen selbstlosen Rat iSd zweiten Satzes des § 1300 ABGB an Personen erteilen, zu denen er in keiner rechtlichen Sonderbeziehung steht
GZ 8 Ob 127/10z, 22.02.2011
OGH: Gem § 1299 ABGB muss ein Sachverständiger, der sich öffentlich zu einem Amt, einer Kunst, einem Gewerbe oder Handwerk bekennt oder der ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, sich den Mangel dieser besonderen Voraussetzungen zurechnen lassen. Diese Bestimmung regelt allgemein die Diligenzpflicht von Personen, die eine besonders qualifizierte oder beratende Tätigkeit - sei es auch nur im Einzelfall - ausüben, und erhöht für diesen Personenkreis den allgemeinen Sorgfaltsmaßstab auf den Leistungsstandard der jeweiligen Berufsgruppe. Diese Regelung betrifft aber nur den Haftungsmaßstab und bietet keine eigene Anspruchsgrundlage.
Die Frage, unter welchen Umständen für einen bloßen Rat zu haften ist, regelt § 1300 ABGB. Nach dessen Satz 1 wird für jede, auch (leicht) fahrlässige Auskunft gehaftet, wenn diese "gegen Belohnung" erfolgt ist. Dies wird sehr weit verstanden und erfasst jeden Rat und jede - dem Rat gleichgehaltene - Auskunft innerhalb einer Sonderbeziehung. Dazu zählen Verträge, Schuldverhältnisse aus vorvertraglichem oder sonstigem geschäftlichen Kontakt ebenso wie öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse. Entscheidend ist, dass der Rat "gegen Belohnung" erteilt wurde. Belohnung bedeutet allerdings nicht nur Bezahlung, sondern es genügt bereits, dass der Rat oder die ihm gleichgehaltene Auskunft nicht aus reiner Gefälligkeit, also nicht selbstlos erteilt wurde. Selbstlos ist ein Rat zB auch dann nicht, wenn das beanstandete Verhalten iZm einer von dritter Seite erwarteten Leistung gesetzt wird oder wenn der Ratgeber damit die Abwehr einer gegen ihn selbst drohenden Schadenersatzforderung verfolgt.
Die Haftung für fahrlässiges Verhalten nach § 1300 Satz 1 ABGB ist demgemäß ausgeschlossen, wenn der Rat oder die Auskunft selbstlos, also aus reiner Gefälligkeit, erteilt wurde. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist nach dem Verhältnis zum jeweiligen Empfänger zu prüfen. Auch jemand, der andere in seinem Fach gewerbsmäßig entgeltlich zu beraten pflegt, kann im Einzelfall einen selbstlosen Rat iSd zweiten Satzes des § 1300 ABGB an Personen erteilen, zu denen er in keiner rechtlichen Sonderbeziehung steht.
Außerhalb einer vertraglichen oder sonstigen geschäftlichen Sonderbeziehung setzt eine Haftung für eine falsche Auskunft nach § 1300 Satz 2 ABGB eine wissentlich falsche Erteilung von Rat und Auskunft mit Schädigungsvorsatz voraus.