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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, inwieweit § 413 ABGB iVm § 39 Abs 1 WRG für sich alleine betrachtet bei einer Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse unabhängig von der konkreten Beeinträchtigung (§ 364 Abs 2 ABGB) dem Nachbarn einen Unterlassungsanspruch einräumt

Wäre eine durch Schutz- und Regulierungsanlagen verursachte Änderung der Abflussverhältnisse, aus der nachbarrechtliche, im Zivilrechtsweg geltend gemachte Unterlassungsansprüche abgeleitet werden, nur unter den Voraussetzungen des § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB (ortsunübliche und wesentlich beeinträchtigende Immissionen) als unzulässig zu untersagen, bliebe dem in § 413 Satz 2 ABGB angeordneten Verbot praktisch kein Anwendungsbereich, soweit Unterlassungsansprüche betroffen sind; ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch hängt somit nicht davon ab, dass es sich um nach § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB unzulässige Einwirkungen handelt

20. 05. 2011
Gesetze: § 413 ABGB, § 39 WRG, § 41 WRG, § 364 Abs 2 ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, Wasserrecht, Hochwasserschutz, Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse, Unterlassung, nachteilige Einwirkung, ortsunüblich, wesentlich beeinträchtigende Immissionen

GZ 1 Ob 227/10d, 23.02.2011
OGH: Das in § 39 WRG festgelegte, an sich verwaltungsrechtliche Verbot der Privatwillkür konkretisiert nachbarrechtliche Rücksichtnahmepflichten. § 39 WRG verbietet nur jene Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse, die sich zum Nachteil des Unter- oder Oberliegers auswirken. Ob sich die Richtung oder die Schnelligkeit des Ablaufs ändert, macht keinen Unterschied: Auch eine Beschleunigung kann sich zum Nachteil auswirken.
§ 41 Abs 1 WRG verlangt für alle Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern die vor Errichtung einzuholende Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Diese Bewilligungspflicht gilt auch für eine erhebliche Änderung vorhandener Bauten. Unter Schutz- und Regulierungsbauten sind alle wasserbaulichen Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr schädlicher Wassereinwirkungen zu beeinflussen, wie zB Uferbefestigungen/Uferbauten, während §§ 38 und 39 WRG Maßnahmen mit Nebeneffekten auf den Wasserablauf betreffen. Die Bewilligungspflicht der Zwecken des Hochwasserschutzes dienenden Maßnahmen der beklagten Partei aus den Jahren 1998 und 2006 (mit der behaupteten Folge der Änderung der Abflussverhältnisse und Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger) richtete sich demnach nach § 41 WRG.
Verstöße gegen das Verbot eigenmächtiger Änderungen der Abflussverhältnisse (§ 39 WRG) und gegen die Bewilligungspflichten des § 41 WRG kann die Wasserrechtsbehörde in einem Verfahren nach § 138 WRG begegnen, etwa durch Aufträge zur Beseitigung eigenmächtiger Neuerungen und zur nachträglichen Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung (§§ 138 Abs 1 lit a, Abs 2 WRG). Parallele nachbarrechtliche Ansprüche nach § 364 ABGB, mit denen Eingriffen in das Eigentumsrecht als Folge einer behaupteten Änderung der Abflussverhältnisse (hier durch Maßnahmen des Hochwasserschutzes) entgegengetreten wird, bleiben aber unberührt. Der Anspruch der Kläger zielt ja nicht darauf ab, dem Rechtsträger ein bestimmtes hoheitliches Handeln zu untersagen, wofür der Rechtsweg nicht zulässig wäre. Schutz- und Regulierungsbauten der öffentlichen Hand an einem Bachbett gehören nämlich so wie die bauliche Instandhaltung von Straßen zum Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Den Klägern steht damit der Zivilrechtsweg zur Geltendmachung ihrer Unterlassungsansprüche offen.
Nach § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch (ua) Wasser insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen (indirekte Immissionen). Unmittelbare Zuleitungen (direkte Immissionen) sind nach Satz 2 ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.
An die Stelle eines Unterlassungsanspruchs tritt der Ausgleichsanspruch des § 364a ABGB, wenn (ua) eine behördlich genehmigte Anlage betriebstypische indirekte Immissionen verursacht und betroffenen Nachbarn im behördlichen Genehmigungsverfahren rechtliches Gehör iSd Art 6 EMRK gewährt wurde. Dass in dem hier zu beurteilenden Fall eine entsprechende Bewilligung der Wasserrechtsbehörde (ursprünglich oder nachträglich [§ 138 Abs 2 WRG]) erteilt worden und deshalb der erhobene Unterlassungsanspruch ausgeschlossen wäre, behauptet die beklagte Partei im Revisionsverfahren nicht mehr.
§ 39 und § 41 Abs 3 WRG ähnliche Regelungen zu den Rechten und Pflichten der Eigentümer von Ufergrundstücken enthält § 413 ABGB. Diese Bestimmung wurde durch die Wasserrechtsgesetzgebung nicht außer Kraft gesetzt, sondern modifiziert und ergänzt. Ihr Satz 1 berechtigt den Grundstückbesitzer zur Befestigung des eigenen Ufers gegen das Ausreißen des Flusses. Satz 2 verbietet das Anlegen solcher Werke oder Pflanzungen, die den ordentlichen Lauf des Flusses verändern oder (ua) fremden Rechten nachteilig werden könnten. § 413 ABGB legt fest, welche Einwirkungen, die sich bei der Abwehr und Pflege der Gewässer ergeben, der Nachbar hinnehmen muss. Das Gesetz räumt dem Anrainer eines Gewässers gewisse Rechte auf dessen Abwehr ein, verbietet ihm aber eine Änderung bzw Hinderung des natürlichen Wasserlaufs durch künstliche Vorrichtungen. Die Pflicht zur Duldung des Abfließens von Wasser zu Lasten des Eigentümers eines benachbarten Grundstücks betrifft die natürlichen Abflussverhältnisse. Nur diese will der Gesetzgeber schützen, weil alles was die Natur schafft, hingenommen werden muss. Ebenso wie für § 39 WRG gilt, dass das in § 413 ABGB festgesetzte Verbot der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse einen Nachteil (ua) zu Lasten benachbarter Grundstücke voraussetzt, wobei sich auch eine Beschleunigung des Wasserablaufs zum Nachteil des Nachbarn auswirken kann. Vergleichbar § 39 WRG konkretisiert § 413 ABGB als Spezialbestimmung für Maßnahmen zur Abwehr des Wassers das allgemeine in § 364 Abs 1 ABGB zum Ausdruck gebrachte nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot.
Wäre eine durch Schutz- und Regulierungsanlagen verursachte Änderung der Abflussverhältnisse, aus der nachbarrechtliche, im Zivilrechtsweg geltend gemachte Unterlassungsansprüche abgeleitet werden, tatsächlich nur unter den Voraussetzungen des § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB (ortsunübliche und wesentlich beeinträchtigende Immissionen) als unzulässig zu untersagen, bliebe dem in § 413 Satz 2 ABGB angeordneten Verbot praktisch kein Anwendungsbereich, soweit Unterlassungsansprüche betroffen sind. Diese Regelung wäre auf ein (abstraktes) Verbot ohne Einfluss auf eine Abwehr von Eingriffen in Rechte der Nachbarn reduziert. Dies lässt sich aber mit der Wertung des § 413 ABGB und des § 39 WRG als Schutznormen, deren schuldhafte Verletzung Schadenersatzansprüche auslösen kann, nicht in Einklang bringen. Ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch der Kläger hängt also entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht davon ab, dass es sich um nach § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB unzulässige Einwirkungen handelt.
Im konkreten Fall bewirkte die Sanierung der Uferbauten nach den (von der beklagten Partei in ihrer Berufung bekämpften) Feststellungen des Erstgerichts eine Verengung des Wasserbetts, eine Erhöhung der Fließgeschwindigkeit, geringere Abflusskapazitäten, höhere Wasserstände und eine höhere Belastung des natürlichen (linken) Ufers mit der Gefahr örtlicher Böschungserosionen im Hochwasserfall. Diese Auswirkungen durch einen höheren Wasserstand und eine höhere Belastung können eine nachteilige Einwirkung (§ 413 ABGB) auf das Grundstück der Kläger darstellen und daher Grundlage für den erhobenen nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch sein. Diesen möglichen Nachteil ließ das Berufungsgericht bei seiner Interpretation der Feststellungen außer Acht, wenn es sich auf den Kausalzusammenhang zwischen der Veränderung des Wasserlaufs (als Folge der Regulierungsbauten) und den aufgetretenen Ausschwemmungen konzentrierte und, auf dieser Grundlage zur rechtlichen Beurteilung gelangte, den Klägern sei der Beweis der Kausalität der Baumaßnahmen für die von ihnen ins Treffen geführten Auswaschungen misslungen. Für die Berechtigung des (vorbeugenden) Unterlassungsanspruchs der Kläger kommt es nicht darauf an, ob bereits Schäden durch Landverlust (Auswaschungen) verursacht wurden. Ein Unterlassungsanspruch hat eben andere Voraussetzungen als ein Schadenersatzanspruch. Es schadet demnach nicht, dass das Erstgericht die (mit einem Gesamtausmaß von 23 m² festgestellten) Auswaschungen nicht ausdrücklich in kausalen Zusammenhang mit den rechtsseitigen Uferschutzbauten bringen konnte. Nach § 413 Satz 2 ABGB sind eben "Werke" schon dann untersagt, wenn sie fremden Rechten nachteilig werden können; schon damit beginnt die Rechtsverletzung.
Die Kläger beriefen sich zur Kausalität der Maßnahmen der beklagten Partei für die festgestellten Ausschwemmungen auf einen Anscheinsbeweis. Dieser ist aber nur bei einer typischen formelhaften Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement zulässig. Steht noch nicht einmal fest, ob die Maßnahmen der beklagten Partei nicht zu einer für die Kläger vorteilhaften Änderung des natürlichen Fließverhaltens geführt haben, ist diese Verknüpfung nicht gerechtfertigt. Die in § 26 Abs 5 WRG geregelte Vermutung, dass eine Gewässerverunreinigung von denjenigen verursacht wurde, die örtlich und nach der Beschaffenheit der Abwässer (Einwirkung) in Betracht kommen, nützt den Klägern ebenfalls nichts. Diese Vermutung ist zwar nicht nur auf Schadensverursachungen durch Wasserbenutzungsanlagen, sondern (analog) auch auf von Nachbargrundstücken ausgehende Immissionen anzuwenden, sie gilt aber nur für Schäden durch Gewässerverunreinigung.
Die Ersteingriffs- oder Wiederholungsgefahr, die eine materielle Klagsvoraussetzung für den nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch der Kläger darstellt und nicht engherzig zu beurteilen ist, kann nicht schon damit verneint werden, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts eine Verbesserung des Zustands durch die 2006 vorgenommene Sanierung der Uferbauten erzielt werden konnte, wenn bei verstärkter Belastung des linken Ufers die Gefahr von Bodenerosionen im Zuge von Hochwassern besteht. Entscheidend für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr ist, dass ein fortdauernder Zustand dem Kläger keine Sicherheit vor weiteren Eingriffen in sein Eigentum bietet.

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