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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob die Sicherungszession von Buchforderungen mangels ausreichenden Publizitätsakts unwirksam ist, wenn ein in der Buchhaltung gesetzter (an sich tauglicher) Zessionsvermerk aufgrund des verwendeten (Standard-)Buchhaltungsprogramms ohne besonderen Aufwand spurlos gelöscht werden kann

Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV-Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des § 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1392 ff ABGB, §§ 451 ff ABGB
Schlagworte: Sicherungszession, EDV-Buchhaltung, Publizitätsakt, nachträgliche Veränderung eines Zessionsvermerks

GZ 3 Ob 155/10f, 23.02.2011
OGH: Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV-Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des § 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession.
Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen.
Die Datierung der Setzung eines Buchvermerks auf demselben ist zwar zum Nachweis des Zeitpunkts des Rechtsübergangs zweckmäßig, aber kein Erfordernis für die Wirksamkeit der Sicherungszession.

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