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Zivilrecht

OGH: Entlastung des weichenden Wohnungseigentumsverwalters als Voraussetzung für dessen Verpflichtung zur Herausgabe der Originalbelege?

Der Verwalter im Wohnungseigentum hat nach Beendigung seiner Funktion "ohne Verzug" (vgl § 31 Abs 3 WEG) alle seine Tätigkeit betreffenden Originalbelege an den neuen Verwalter bzw an die Eigentümergemeinschaft herauszugeben; diese Verpflichtung hängt nicht von einer vorherigen Entlastung des Verwalters bzw der Genehmigung der von ihm gelegten Rechnung ab

20. 05. 2011
Gesetze: § 21 WEG, § 31 Abs 3 WEG, §§ 1002 ff ABGB
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Verwalter, Kündigung, Verpflichtung zur Herausgabe der Originalbelege, Entlastung

GZ 5 Ob 149/10p, 24.01.2011
OGH: Die Möglichkeit des bisherigen Verwalters, mangels einer - namentlich im Recht des Wohnungseigentums nirgends gesetzlich angelegten - Entlastung die Originalbelege (nach Ansicht der Antragsgegnerin bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche) zurückzuhalten, würde den Verwalterwechsel und die Tätigkeit des neuen Verwalters tendenziell erschweren, kann dieser doch bei der Vertretung der Eigentümergemeinschaft in Auseinandersetzungen mit Dritten (zB: Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche) auf die Verfügbarkeit von Originalunterlagen angewiesen sein.
Durch die Pflicht zur Herausgabe der Originalunterlagen sieht sich die Antragsgegnerin auch deshalb unbillig beschwert, weil sie sich zur Wahrung ihrer Rechte gegen Ansprüche der Antragstellerin auf Schadenersatz- bzw Honorarminderungsansprüche Kopien der Originalunterlagen anfertigen müsste. Praktisch wird allerdings der Verwalter häufig schon während laufender Tätigkeit (auf eigene Kosten) Belegkopien herstellen (müssen), um dem einzelnen Wohnungseigentümer im gebotenen Ausmaß Einsicht geben zu können. Im Übrigen folgt die Aushändigung der Originalbelege an den Machtgeber gerade bei einer von diesem beabsichtigten Anspruchserhebung gegen den Machthaber der prozessualen Beweislastverteilung, wird doch in solchen Fällen regelmäßig der Machtgeber relevierte Anspruchsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht zu beweisen haben. Überdies kommt dann dem Machthaber gerade die prozessuale Vorlagepflicht für gemeinschaftliche Urkunden zugute (vgl § 304 ZPO).

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