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Zivilrecht

OGH: Zur Anscheinsvollmacht

Unabdingbare Voraussetzungen für das Vorliegen einer Anscheins(Rechtsscheins-)Vollmacht sind das Vorliegen eines Vertrauenstatbestands, die zurechenbare Verursachung dieses Anscheins durch denjenigen, in dessen Namen gehandelt wurde und das gutgläubige Vertrauen auf den Anschein durch den Dritten

20. 05. 2011
Gesetze: § 1029 ABGB
Schlagworte: Anscheinsvollmacht

GZ 9 ObA 5/11t, 28.02.2011
OGH: Unabdingbare Voraussetzungen für das Vorliegen einer Anscheins(Rechtsscheins-)Vollmacht sind das Vorliegen eines Vertrauenstatbestands, die zurechenbare Verursachung dieses Anscheins durch denjenigen, in dessen Namen gehandelt wurde und das gutgläubige Vertrauen auf den Anschein durch den Dritten. Ob eine Anscheinsvollmacht anzunehmen ist oder nicht, kann regelmäßig nur anhand der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.
Das Erstgericht hat ausdrücklich und unangefochten festgestellt, dass DI P als Gesprächspartner der Klägerin keine Vollmacht zum Abschluss von Werkverträgen für die Beklagte hatte. Die Revisionswerberin hat im Verfahren erster Instanz gar nicht vorgebracht, welchen äußeren Tatbestand die Beklagte geschaffen hätte, auf dessen Grundlage sie vom Vorhandensein der Vertretungsmacht ihres Gesprächspartners ausgehen hätte dürfen. Sie hält vielmehr der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass das Vertrauen auf das Verhalten des vermeintlichen Vertreters zur Begründung einer Anscheinsvollmacht nicht ausreicht, weiterhin im Wesentlichen entgegen, dass sie auf dessen Berechtigung, Werkverträge abzuschließen, habe vertrauen dürfen. Damit zeigt sie aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

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