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Zivilrecht

OGH: Lebensversicherung für den Fall des Todes eines anderen - zur Schutzbestimmung nach § 159 Abs 2 VersVG

Auch wenn eindeutig feststeht, dass die Gefahrenperson dem Abschluss des Vertrags zustimmen wollte, eine schriftliche Zustimmungserklärung jedoch nicht vorliegt, ist der Vertrag unwirksam, weil gegenteiliges dem eindeutigen Wortlaut des § 159 Abs 2 VersVG widerspräche; die Zustimmungserklärung muss in Kenntnis der tatsächlichen Gefährdung abgegeben werden, die sich aus dem Umstand ergibt, dass für einen Dritten durch die Art des Vertragsabschlusses ein Anreiz für die Herbeiführung des Versicherungsfalls geschaffen wird; die Gefahrenperson muss in der Lage sein, das Risiko, das sie mit der Einwilligung auf sich nimmt, abzuwägen; dies setzt die Kenntnis der Art der Versicherung, der Person des Versicherungsnehmers und der Höhe der Versicherungssumme voraus

20. 05. 2011
Gesetze: § 159 Abs 2 VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Lebensversicherung für den Fall des Todes eines anderen, Gefahrenperson, schriftliche Einwilligung

GZ 7 Ob 189/10k, 24.11.2010
OGH: Gem § 159 Abs 2 VersVG ist in dem Fall, dass die Versicherung für den Tod eines anderen (nicht des Versicherungsnehmers) genommen wird und die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten - wie hier - übersteigt, zur Gültigkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Der Zweck dieser Bestimmung ist, den Versicherten vor Spekulationen auf seinen Tod zu schützen und gilt daher immer, wenn der Versicherungsnehmer ein vermögenswertes Interesse am Tod des Versicherten hat. Die Formvorschrift des § 159 Abs 2 VersVG bezweckt den Nachweis der gründlichen Überlegung durch die Gefahrenperson. Auch wenn eindeutig feststeht, dass die Gefahrenperson dem Abschluss des Vertrags zustimmen wollte, eine schriftliche Zustimmungserklärung jedoch nicht vorliegt, ist der Vertrag unwirksam, weil gegenteiliges dem eindeutigen Wortlaut des § 159 Abs 2 VersVG widerspräche. Die Zustimmungserklärung muss in Kenntnis der tatsächlichen Gefährdung abgegeben werden, die sich aus dem Umstand ergibt, dass für einen Dritten durch die Art des Vertragsabschlusses ein Anreiz für die Herbeiführung des Versicherungsfalls geschaffen wird. Die Gefahrenperson muss also in der Lage sein, das Risiko, das sie mit der Einwilligung auf sich nimmt, abzuwägen. Dies setzt die Kenntnis der Art der Versicherung, der Person des Versicherungsnehmers und der Höhe der Versicherungssumme voraus.
Die Frage, ob ein zunächst nichtiger Versicherungsvertrag für den Fall des Todes eines anderen, der ohne dessen schriftliche Zustimmungserklärung abgeschlossen wurde, durch nachträgliche Erklärung der "Gefahrenperson" saniert werden kann, stellt sich hier nicht, weil eine entsprechende Erklärung ohnehin nicht vorliegt. Aus der Bezahlung der Prämie durch den Sohn des Klägers könnte allenfalls eine konkludente Zustimmung, aber keinesfalls eine schriftliche Zustimmungserklärung zum Versicherungsvertrag abgeleitet werden. Der Auftrag zur Überweisung der Prämie richtet sich ausschließlich an die Bank. Ein über den Überweisungsauftrag hinausgehender Erklärungswert ist nicht erkennbar. Auch aus der (teilweisen) Vinkulierung zugunsten einer Bank ergibt sich keine an den Versicherer oder den Versicherungsnehmer gerichtete schriftliche Zustimmungserklärung des Sohnes des Klägers. Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt einer Vinkulierung ist eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind. Der Sohn des Klägers war aber weder Versicherungsnehmer noch Bezugsberechtigter, eine Unterschrift des Sohnes iZm der Vinkulierung steht nicht fest.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass mangels schriftlicher Zustimmungserklärung des Sohnes des Klägers der Versicherungsvertrag nichtig ist, hält sich im Rahmen der Judikatur.

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