Für das Versicherungsvertragsrecht ist es anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen
GZ 7 Ob 17/11t, 16.02.2011
Der Kläger hat seinen PKW bei der Beklagten kaskoversichert. Zwischen 2. und 3. März 2007 wurde in den in der Wiener Innenstadt abgestellten PKW durch Einschlagen einer Seitenscheibe mit einem Pflasterstein eingebrochen und ein von außen sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebrachtes, mobiles Navigationsgerät entwendet.
OGH: Die Kaskoversicherung ist eine Sparte der Sachversicherung, durch die das Interesse des Eigentümers des versicherten Fahrzeugs versichert ist. Der Versicherer ist daher im Gegensatz zur Sonderregelung des § 152 VersVG für die Haftpflichtversicherung (auch) dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall iSd § 61 VersVG grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es handelt sich dabei um einen sekundären Risikoausschluss. Grobe Fahrlässigkeit iSd zitierten Gesetzesstelle liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt. Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe liegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen. Zur Annahme grober Fahrlässigkeit ist es erforderlich, dass bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dem Täter dieser auch subjektiv schwer vorwerfbar sein muss. Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanpassung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht. In diesem Sinn ist es für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen.
Ob eine Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, bildet bei Vertretbarkeit der von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 2 ZPO. Die vom Berufungsgericht iSd § 502 Abs 1 ZPO für erheblich angesehene Frage, ob das sichtbare Belassen eines mobilen Navigationsgeräts im Inneren des Fahrzeugs eine grobe Fahrlässigkeit darstelle, lässt sich nicht allgemein gültig, sondern nur abhängig von den Umständen des Einzelfalls beantworten. Zwar weist die Revisionswerberin zutreffend darauf hin, dass ein mobiles Navigationsgerät anders als ein eingebautes Autoradio "binnen Sekunden" im Handschuhfach verstaut werden kann. Wie die Erfahrung lehrt, kann darauf aber dennoch auch vergessen werden. Es steht fest, dass der Kläger im vorliegenden Fall tatsächlich darauf vergessen hat, das Navigationsgerät ins Handschuhfach zu geben. Gegen die Ansicht der Vorinstanzen, dieses Vergessen sei dem Kläger nicht als subjektiv schwerwiegender Verstoß vorzuwerfen, bestehen unter den festgestellten Umständen keine Bedenken. Zu beachten ist auch, dass die Beklagte gar nicht behauptet hat, das versicherte Fahrzeug sei an einem besonders "einbruchsdiebstahlgefährdeten" Ort abgestellt worden, was den Kläger zu besonderer Vorsicht verpflichtet hätte.