Die Frage nach der Kausalität von Formfehlern erfordert regelmäßig eine Einzelfallbeurteilung; nur die positiv feststehende Wahrung der Mitwirkungsbefugnisse erlaubt ein Hinwegsehen über die gesetzlich vorgesehenen Verständigungspflichten; die Teilnahme an einer Abstimmung allein reicht nicht aus, Formfehler, die Informationsdefizite bewirken, zu heilen
GZ 5 Ob 43/10z, 30.08.2010
OGH: Dass der Mehrheitsbeschluss in Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung einerseits und in Verfügungen andererseits zerlegt werden könnte, wird weder aus dem Vorbringen aus den prozessualen Erklärungen der Antragsgegner ausreichend deutlich. Selbst wenn man aber die Teilbarkeit des angefochtenen Beschlusses unterstellen wollte, haben die Vorinstanzen hinsichtlich der § 29 WEG 2002 zu unterstellenden Beschlussteile die - regelmäßig eine Einzelfallbeurteilung erfordernde - Frage nach der Kausalität der Formfehler iSd § 25 Abs 2 WEG 2002 im Rahmen dazu bereits vorliegender Rsp vertretbar bejaht:
Zunächst steht die Behauptung des Revisionsrekurswerbers, "allen Eigentümern (sei) im Vorfeld bekannt (gewesen), dass die strittige Thematik Parkplätze behandelt würde", im Widerspruch zur erstgerichtlichen Negativfeststellung. Soweit der Revisionsrekurswerber dabei eine unrichtige Beurteilung der Beweislast erkennen will, ist dem entgegenzuhalten, dass nur die positiv feststehende Wahrung der Mitwirkungsbefugnisse ein Hinwegsehen über die gesetzlich vorgesehenen Verständigungspflichten erlaubt. Der erkennende Senat ist auch schon zum Ergebnis gekommen, dass zur Beschlussanfechtung nicht nur eigene Informationsdefizite, sondern auch solche anderer Wohnungseigentümer herangezogen werden können. Im Übrigen hat das Erstgericht seiner Entscheidung ohnedies auch eigene Informationsdefizite der Antragsteller zugrunde gelegt. Schließlich reicht auch die Teilnahme an einer Abstimmung allein nicht aus, Formfehler, die Informationsdefizite bewirken, zu heilen.