Die Schaffung neuer Parkplätze im Hofbereich kann unter den Voraussetzungen des § 29 WEG 2002 noch einen Akt der außerordentlichen Verwaltung durch die Mehrheit (mit allfälliger Nachprüfungsmöglichkeit durch das Gericht) darstellen; Benützungsregelungen bedürfen zufolge § 17 WEG 2002 der Einstimmigkeit; dasselbe gälte für eine Servitutseinräumung oder die Begründung sonstiger Alleinbenutzungsrechte
GZ 5 Ob 43/10z, 30.08.2010
OGH: Wenn auch die Schaffung neuer Parkplätze im Hofbereich unter den Voraussetzungen des § 29 WEG 2002 noch einen Akt der außerordentlichen Verwaltung durch die Mehrheit (mit allfälliger Nachprüfungsmöglichkeit durch das Gericht) darstellen könnte, so trifft das jedenfalls auf die zugleich erfolgte Zuteilung von Allgemeinflächen in die Sondernutzung Einzelner nicht mehr zu. Benützungsregelungen bedürfen zufolge § 17 WEG 2002 der Einstimmigkeit. Dasselbe gälte für eine Servitutseinräumung oder die Begründung sonstiger Alleinbenutzungsrechte.