Veräußert ein Treuhänder das Treugut und kreditiert der Treuhänder dem Erwerber die Bezahlung des (wenngleich angemessenen) Kaufpreises, so treffen den Treuhänder besondere Erkundigungspflichten hinsichtlich der Bonität des Erwerbers
GZ 6 Ob 189/10b, 28.01.2011
OGH: Nach oberstgerichtlicher Rsp darf der Treuhänder keine Erhöhung des Risikos für einen oder mehrere Treugeber herbeiführen. Die Treuhandverpflichtung ist jedenfalls auch und vorrangig nach dem Zweck des Treuhandgeschäfts zu beurteilen. Welche Interessen der Treuhänder gegenüber einem bestimmten Treugeber zu wahren hat, bestimmt sich in erster Linie nach Inhalt und Zweck des ihm erteilten Treuhandauftrags.
Im vorliegenden Fall war Sinn und Zweck der Treuhand die Vermögensverwaltung und Vermögensvermehrung für den Kläger. Dem Treugeber wird zwar im Konkurs des Treuhänders ein Aussonderungsrecht eingeräumt, das aber von der "Abgrenzbarkeit des Treuguts" abhängt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall offensichtlich. Daher verpflichtet hier der Zweck der Treuhandschaft den Treuhänder zunächst, soweit wie möglich eine Insolvenz, von der auch das Treuhandgut betroffen ist, hintanzuhalten.
Veräußert ein Treuhänder das Treugut und kreditiert der Treuhänder dem Erwerber die Bezahlung des (wenngleich angemessenen) Kaufpreises, so treffen den Treuhänder besondere Erkundigungspflichten hinsichtlich der Bonität des Erwerbers.
Die Erkundigungen, die der Beklagte hinsichtlich der Bonität der Käuferin gepflogen hat, sind keineswegs ausreichend: Von der ausländischen Bürgin hat der Beklagte nur den Handelsregisterauszug eingesehen. Damit hat sich der Beklagte zwar über die Existenz der Bürgin als juristischer Person vergewissert, jedoch in keiner Weise über deren Bonität, die für den Wert einer Bürgschaft maßgeblich ist. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass der Geschäftsführer der Erwerberin auch Zeichnungsberechtigter der Bürgin war, was enge Verflechtungen zwischen Hauptschuldnerin und Bürgin nahe legt. Der Beklagte hat auch nicht geprüft, ob die Erwerberin als Kapitalgesellschaft ihrer Offenlegungspflicht gem § 277 UGB nachgekommen ist. Hätte er festgestellt, dass ein oder mehrere Jahresabschlüsse nicht (rechtzeitig) beim Firmenbuchgericht eingereicht worden wären (was - wie sich aus dem offenen Firmenbuch ergibt - im November 2007 für den Jahresabschluss zum 31. 12. 2006 der Fall war), hätte er allein daraus Verdacht schöpfen müssen. Allenfalls eingereichte Jahresabschlüsse hätte er einsehen und die Erwerberin so zunächst zumindest auf die (buchmäßige) Werthaltigkeit prüfen müssen. Auch der vom Berufungsgericht erwähnte Bilanzverlust zum Jahresende 2006 von "nur" 14.505,20 EUR ist in diesem Zusammenhang nicht unbeachtlich, macht dieser Betrag doch immerhin 41 % des Mindeststammkapitals der Käuferin aus. Auch die Finanzierungszusage der Bank macht das Bild nicht besser. Daraus ergibt sich nämlich, dass die Käuferin die Unternehmensankäufe nicht selbst bezahlen konnte, sondern fremdfinanzieren musste und schon Schulden hatte, die umgeschuldet hätten werden müssen. Ihre weitere Zahlungsfähigkeit hing daher davon ab, dass sie die Kreditraten pünktlich bezahlen konnte und ihr der Kredit nicht etwa wegen Terminsverlust fällig gestellt würde. Überdies ist diese Finanzierungszusage nicht unbedingt abgegeben, sondern von "erforderlichen Kredit- und Sicherungsverträgen" abhängig, von denen nicht feststeht, ob sie (in ausreichendem Maß) vorhanden sind. Der Beklagte hat sich auch nicht einmal die Mühe gemacht, bei einem Gläubigerschutzverband hinsichtlich der Erwerberin Informationen einzuholen. Der Beklagte hat somit nicht einmal die Informationen, die er ohne die Mitwirkung bzw Zustimmung der Käuferin über deren Bonität erlangen hätte können, eingeholt.
Da sich im vorliegenden Fall das Risiko aus der Kreditierung eines Großteils des Kaufpreises ergab, hätte der Beklagte hinsichtlich der Bonität der Erwerberin wenigstens die Sorgfalt einhalten müssen, die Banken bei der Kreditvergabe in entsprechender Höhe einzuhalten haben.
Auf subjektives Unvermögen oder subjektive Unkenntnis kann sich der Beklagte nicht berufen, weil für ihn der Sorgfaltsmaßstab gem § 1299 ABGB gilt. Von dieser Bestimmung ist ua erfasst, wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert. Für einen Vermögensverwalter (insbesondere, wenn er wie hier Treuhänder seiner Kunden ist) sind derartige besondere Kenntnisse (auch) zur Hintanhaltung einer die Treuhandgelder betreffenden Insolvenzgefahr unbedingt nötig. Sollte der Beklagte selbst nicht die für die ausreichende Bonitätsprüfung der Käuferin erforderlichen Kenntnisse haben, so hätte er entsprechend kundige Personen als Gehilfen beiziehen müssen, um dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu genügen. Auch das Argument des Erstgerichts, es sei fraglich, ob der Beklagte überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, Einsicht in Bilanzen oder Geschäftsbücher der Käuferin zu nehmen, geht fehl: Einerseits ist auf die Offenlegungspflicht gem § 277 UGB zu verweisen, andererseits hätte der Beklagte dann, wenn ihm die potenzielle Käuferin maßgebliche Informationen oder ausreichende Einsicht in entsprechende Geschäftsunterlagen nicht gegeben hätte, Verdacht hinsichtlich deren Seriosität und Bonität schöpfen und schon aus Vorsicht den Verkauf an diese unterlassen müssen.
Zusammengefasst ist festzuhalten: Der Beklagte hat schon dadurch, dass er sein Unternehmen (den Kundenstock) ohne ausreichende Bonitätsprüfung der Erwerberin an diese unter überwiegender Stundung des Kaufpreises veräußert hat, gegen Treuhänderpflichten gegenüber dem Kläger als Treugeber verstoßen und somit rechtswidrig gehandelt.
Bei Unterlassung dieses Verkaufs wäre der durch die Insolvenz der Käuferin eingetretene Schaden beim Kläger nicht eingetreten. Die Anspruchsvoraussetzungen für den klageweise geltend gemachten Schadenersatzanspruch sind daher grundsätzlich gegeben.