Die 3-jährige Verjährungsfrist zur Geltendmachung des gesetzlichen Pflichtteilanspruchs beginnt seit dem Inkrafttreten des AußStrG 2005 mit der Errichtung des Übernahmeprotokolls (§ 152 AußStrG 2005)
GZ 1 Ob 159/10d, 20.10.2010
OGH: Die in der Entscheidung 1 Ob 200/06b - in einem Halbsatz als obiter dictum - geäußerte Auffassung, ab Inkrafttreten des neuen AußStrG werde nunmehr wohl auf die Zustellung des Übernahmeprotokolls (gemeint: der Abschrift der letztwilligen Anordnung) abzustellen sein, widerspricht dem in stRsp und Lehre vertretenen allgemeinem Grundsatz, dass es für den Lauf der Verjährungsfrist auf die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen seines Anspruchs nicht ankommt. In den Fällen, in denen nicht nur ein potenzieller Erbe zu verständigen ist, sind durchaus divergierende Zustelldaten möglich. Dann müsste der Ablauf der Verjährungsfrist für die Berechtigten unterschiedlich berechnet werden, was mit dem Zweck einer auf den objektiven Zeitpunkt der Fälligkeit abgestellten und aus Gründen der Rechtssicherheit für sämtliche Beteiligten zum selben Zeitpunkt beginnenden Verjährungsfrist unvereinbar ist. Die Forderung nach Rechtssicherheit und nach Gleichbehandlung aller (bekannter und unbekannter) Erben spricht eindeutig dafür, die Verjährungsfrist einheitlich für alle Berechtigten mit dem Tag der Errichtung des Übernahmeprotokolls beginnen zu lassen. Der bis zum Inkrafttreten des neuen Außerstreitrechts vorgesehene Publizitätsakt der Kundmachung in Form der Verlesung der letztwilligen Verfügung vor zwei Zeugen konnte eine ursprünglich tendierte "Außenwirkung" ohnehin nicht garantieren und wurde als sinnloser Formalismus aufgegeben, wie die Materialien auch deutlich zum Ausdruck bringen.