Die Frist des § 924 zweiter Satz ABGB beginnt zu laufen, wenn der Käufer oder Werkbesteller in Annahmeverzug gerät
GZ 4 Ob 147/10m, 15.02.2011
OGH: Die Frist des § 924 zweiter Satz ABGB beginnt zu laufen, wenn der Käufer oder Werkbesteller in Annahmeverzug gerät; auf die (spätere) tatsächliche Übergabe kommt es in diesem Fall nicht an. Für den Annahmeverzug ist es - iZm der Beurteilung des Fristbeginns - ausreichend, dass die nicht angenommene Leistung prima facie mangelfrei ist.