§ 25d KSchG soll Interzedenten nicht grundsätzlich von beschwerlichen Verpflichtungen teilweise oder ganz entlasten, sondern zielt auf extreme Einzelfälle ab; Anwendungsfälle sind ruinöse Haftungen, die den Interzedenten langfristig wirtschaftlich ruinieren oder den Interzedenten in eine erhebliche finanzielle Bedrängnis bringen; zusätzlich zum krassen Missverhältnis der Verbindlichkeiten des Interzedenten zu seinem Haftungsfonds müssen weitere - im Gesetz beispielhaft aufgezählte - Umstände vorliegen, die schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden waren, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden; die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Interzedenten sind insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen
GZ 4 Ob 195/10w, 18.01.2011
OGH: Die Schutzbestimmungen des § 25d KSchG gelten nur für Interzedenten. Entscheidend ist, dass eine materiell fremde Schuld besichert wird.
Ob eine Interzession iSd § 25c KSchG (Beitritt als Mitschuldner zu einer materiell fremden Verbindlichkeit durch Übernahme einer Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse) oder eine diese ausschließende echte Mitschuld vorliegt, hängt von der Auslegung des zwischen dem Gläubiger und dem Haftungsübernehmer geschlossenen Vertrags ab. Maßgeblich ist das dem Gläubiger bekannte oder von ihm leicht erforschbare Innenverhältnis der beiden Schuldner. Eine materiell fremde Schuld ist dadurch charakterisiert, dass dem zahlenden Interzedenten ein Regressanspruch gegenüber dem Schuldner zusteht. Wenn das dem Gläubiger erkennbar ist, kommt § 25c KSchG zur Anwendung.
Nach dem unmissverständlichen Wortlaut ihrer schriftlichen Erklärung verpflichtete sich die Beklagte zur Bezahlung der Pflegegebühren ihres Vaters für den Fall, dass der zuständige Sozialversicherungsträger eine Kostenübernahme ablehnt. Nach den Feststellungen war bei Abgabe dieser Erklärung sowohl der Beklagten, als auch der Klägerin bewusst, dass der Vater der Beklagten nicht sozialversichert ist. Dem Wortlaut der Erklärung ist nicht zu entnehmen, dass sich die Beklagte nur für den Fall verpflichtet, dass ihr Vater nicht leistet.
Im Vertrag zugunsten Dritter verspricht der Schuldner dem Gläubiger (Versprechensempfänger), die Leistung einem Dritten (Begünstigten) zu erbringen (§ 881 ABGB). Schon nach dieser Definition ist die Verpflichtungserklärung der Beklagten kein Vertrag zugunsten Dritter, weil sich die Beklagte nicht gegenüber ihrem Vater, sondern direkt gegenüber der Klägerin (als Gläubigerin des gem § 54 WrKAG primär zahlungspflichtigen Patienten) verpflichtet hat.
Die Verpflichtungserklärung ist vielmehr als Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) der Beklagten als Mitschuldnerin zu beurteilen, durch den sie als Übernehmerin neben dem Altschuldner in das Schuldverhältnis eintritt. Der Schuldbeitritt kommt durch einen Vertrag zwischen Altschuldner und Neuschuldner (Schuldnervertrag) bzw - wie hier - zwischen Neuschuldner und Gläubiger (Gläubigervertrag) zustande und begründet eine Solidarverpflichtung des Beitretenden.
Für das Mäßigungsrecht nach § 25d KSchG ist es nicht erforderlich, dass die Hauptschuld eine Kreditverbindlichkeit ist. Die Bestimmung gelangt etwa auch im Verhältnis zwischen einer juristischen Person öffentlichen Rechts und einem Verbraucher in Ansehung eines zwischen ihnen geschlossenen privatrechtlichen Vertrags zur Anwendung. Es kann daher auch die vereinbarte Mithaftung eines Dritten für Pflegegebühren gegenüber dem Rechtsträger eines Krankenhauses zur richterlichen Mäßigung führen.
Die Anwendbarkeit des Mäßigungsrechts gem § 25d KSchG setzt ein unter Berücksichtigung aller Umstände unbilliges Missverhältnis der Verbindlichkeit zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten voraus. Diese Bestimmung soll Interzedenten nicht grundsätzlich von beschwerlichen Verpflichtungen teilweise oder ganz entlasten, sondern zielt auf extreme Einzelfälle ab. Anwendungsfälle sind ruinöse Haftungen, die den Interzedenten langfristig wirtschaftlich ruinieren oder den Interzedenten in eine erhebliche finanzielle Bedrängnis bringen.
Wo das unbillige Missverhältnis beginnt, lässt sich rational nicht genau bestimmen; der Interzedent wird ja nicht durch eine objektiv zu beanstandende Verpflichtung überfordert, sondern durch eine Forderung des Gläubigers, die durchaus marktüblich sein kann, aber gerade ihn wirtschaftlich in Bedrängnis bringt. Die Rsp stellt deshalb für das Vorliegen eines unbilligen Missverhältnisses iSd § 25d KSchG regelmäßig auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ab.
Zusätzlich zum krassen Missverhältnis der Verbindlichkeiten des Interzedenten zu seinem Haftungsfonds müssen weitere - im Gesetz beispielhaft aufgezählte - Umstände vorliegen, die schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden waren, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Interzedenten sind insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. Die Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände und ihre Erkennbarkeit trifft den Interzedenten.
Die Beklagte verdient derzeit 1.800 EUR netto monatlich. Angesichts dieser Einkommensverhältnisse und einer eingegangenen Verpflichtung iHv 18.150,88 EUR erkennt der Senat kein unbilliges Missverhältnis zwischen Interzedentenhaftung und Leistungsfähigkeit. Mag die Rückzahlungsverpflichtung für die Beklagte auch beschwerlich sein, liegt doch keine ruinöse Haftung vor, die die Beklagte langfristig wirtschaftlich ruiniert; es ist vielmehr zu erwarten, dass die Interzedentin in der Lage sein wird, auch unter Berücksichtigung des Existenzminimums ihre Verpflichtung in absehbarer Zeit und ohne langfristige Einschränkung ihrer privaten Lebensführung erfüllen zu können. Damit kommt eine Mäßigung schon aus diesem Grund nicht in Betracht, und das Vorhandensein und die Erkennbarkeit der weiteren Umstände des § 25d Abs 2 KSchG bedarf keiner Prüfung.