Nur das (objektive) Bekanntsein bzw die positive Kenntnis von Schaden und Schädiger ist maßgeblich; setzt diese Kenntnis Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in diese Zusammenhänge erlangt hat
GZ 1 Ob 162/10w, 23.11.2010
OGH: Die von der Rsp vertretenen Grundsätze zum Beginn der Verjährungsfrist lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB beginnt zu laufen, wenn dem Geschädigten der Schade und die Person des Schädigers bekannt geworden sind. LuRsp legen diese Bestimmung dahin aus, dass dies der Fall ist, wenn der Sachverhalt dem Geschädigten so weit bekannt ist, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann, also in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten. Das bedingt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und - bei verschuldensabhängiger Haftung - auch die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen. Setzt diese Kenntnis Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in diese Zusammenhänge erlangt hat. Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen nicht. Erst objektives Bekanntsein der maßgeblichen Tatumstände bedeutet Kenntnis des Schadens. Kommt jemand durch einen ärztlichen Kunstfehler zu Schaden, so beginnt die Verjährungsfrist nicht, solange die Unkenntnis, dass es sich um einen Kunstfehler handelt, andauert, mögen auch der Schade und die Person des (möglichen) Ersatzpflichtigen an sich bekannt sein. Immer hängt aber die Frage, wann eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann, von den Umständen des Einzelfalls ab.
Im Hinblick darauf, dass nur das (objektive) Bekanntsein bzw die positive Kenntnis von Schaden und Schädiger maßgeblich ist, ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die Klägerin habe am 24. April 2002 nicht mehr als bloße Mutmaßungen über das Vorliegen eines Kunstfehlers gehabt. Wenngleich sie subjektiv vom Vorliegen eines Kunstfehlers überzeugt war, standen ihr zum damaligen Zeitpunkt keine medizinischen Unterlagen zur Verfügung, die eine Objektivierung ihrer Ansicht ermöglicht hätten. Sie wäre zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, das zur Begründung ihres Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten, weshalb sie keine erfolgversprechende Aussicht hatte, ihren Anspruch durchzusetzen. Von dieser Sachlage sind jene Konstellationen zu unterscheiden, die der Rsp zu Grunde liegen, ein Geschädigter dürfe nicht so lange mit der Klageführung zuwarten, bis er sämtliche Beweismittel gesammelt habe, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Prozesserfolg erwarten lassen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist habe solange nicht begonnen, solange die objektive Unkenntnis der Klägerin davon andauerte, dass dem Zahnarzt ein Kunstfehler unterlaufen (und das Gutachten des Beklagten demnach unrichtig) sei, mögen ihr auch der Schaden und die Person des möglichen Ersatzpflichtigen an sich bekannt gewesen sein, entspricht somit der Rsp des OGH.
Dem Einwand des Beklagten, die Klägerin sei infolge rechtsanwaltlicher Vertretung nicht als "Laiin" anzusehen, ist zu entgegnen, dass medizinisches - und nicht juristisches - Fachwissen nötig gewesen wäre, um die Richtigkeit des Gutachtensergebnisses beurteilen zu können, ua ob der Beklagte im Hinblick auf die Gegebenheiten neben der Einholung eines röntgenologischen Befundes noch weitere bildgebende Befundaufnahmen zu veranlassen gehabt hätte.
Das Rekursvorbringen, die Einbringung der Klage nach sieben Jahren sei iSd zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen ergangenen Rsp als Untätigkeit zu werten, findet im festgestellten Sachverhalt keine Stütze. Indem die Klägerin während dieser Zeitspanne "unzählige Ärzte in ganz Österreich" aufsuchte, um die Existenz eines Kieferbruchs unter Beweis stellen zu können, ist sie ihrer Erkundigungsobliegenheit nach den für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen nachgekommen. Dass - und zu welchem früheren Zeitpunkt - sie bei angemessener Erkundigung positive Kenntnis über den Kieferbruch hätte erlangen können, hat der Beklagte nicht behauptet.
Zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage, ob der Beginn der Verjährungsfrist schon durch den Umstand ausgelöst wurde, dass die Klägerin im Vorprozess nach Vorliegen des Gerichtsgutachtens von der weiteren Prozessführung gegen den Zahnarzt (vorerst) Abstand nahm, eine Ruhensvereinbarung abschloss und die Kosten der Gegenseite beglich, enthält der Rekurs keine Ausführungen. Dasselbe gilt für die vom Berufungsgericht als eine erhebliche Rechtsfrage begründend erachtete lange Zeitspanne zwischen schädigendem Ereignis und Klage. Auf diese Zeit kommt es im Übrigen nach dem Gesetz in den Grenzen des § 1489 zweiter Satz ABGB (dreißig Jahre) nicht an.