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Zivilrecht

OGH: Sachverständigenhaftung nach § 1300 Satz 2 ABGB - bedingter Schädigungsvorsatz (hier: Auskunftserteilung iZm Investition in Pyramidenspiel)

Nach der Rsp setzt die Haftung für einen wissentlich falschen Rat oder eine wissentlich falsche Auskunft nach § 1300 Satz 2 ABGB nur bedingten Schädigungsvorsatz (dolus eventualis) voraus; dem Erteiler der Auskunft muss lediglich bewusst sein, dass aus seiner Handlung überhaupt ein Schaden entstehen kann, wobei er dessen Eintritt in Kauf nimmt

20. 05. 2011
Gesetze: § 1300 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Sachverständigenhaftung, bedingter Schädigungsvorsatz

GZ 2 Ob 202/10k, 27.01.2011
Der Kläger begehrte vom Beklagten die Bezahlung von 6.000 EUR und brachte vor, der Beklagte habe ihn zur Teilnahme an einem Gewinnspiel bewegen wollen. Obwohl der Kläger diesem Spiel skeptisch gegenübergestanden sei, habe der Beklagte diese Bedenken durch die Zusage zerstreut, die Sache sei hundertprozentig sicher, für den Fall, dass der Kläger den Spieleinsatz beim Spiel nicht mehr herausbekomme, werde er dem Kläger den Ausfall ersetzen. Aufgrund dieser Garantieerklärung des Beklagten habe er diesem insgesamt 6.000 EUR zwecks Teilnahme am Spiel übergeben.
OGH: Nach der Rsp setzt die Haftung für einen wissentlich falschen Rat oder eine wissentlich falsche Auskunft nach § 1300 Satz 2 ABGB nur bedingten Schädigungsvorsatz (dolus eventualis) voraus. Dem Erteiler der Auskunft muss lediglich bewusst sein, dass aus seiner Handlung überhaupt ein Schaden entstehen kann, wobei er dessen Eintritt in Kauf nimmt. Es ist nicht erforderlich, dass er die Art des Schadens genau kennt.
Im vorliegenden Fall ist dieser bedingte Schädigungsvorsatz des Beklagten zu bejahen. Aufgrund seines Wissens, dass das System bereits ins Stocken geraten war, musste dem Beklagten klar sein, dass der Kläger als Neueinsteiger keine realistischen Gewinnchancen mehr hatte. Der Beklagte hat damit in Kauf genommen, dass der Kläger sein eingesetztes Geld nicht durch spätere Gewinne aus dem Spiel wieder hereinbringen und so endgültig verlieren werde. Der Beklagte hätte bei dieser Sachlage den Kläger entweder nicht unter Hinweis auf die tatsächlich für den Kläger nicht mehr gegebenen Gewinnmöglichkeiten zur Investition in das Pyramidenspiel drängen dürfen oder den Kläger über den wesentlichen Umstand, dass das System bereits im Stocken war, aufklären müssen. Dieses rechtswidrige Verhalten des Beklagten war für den Entschluss des Klägers, Geld in das Spiel zu investierten, kausal.
Im vorliegenden Fall kommt noch erschwerend hinzu, dass der Beklagte den ohnehin skeptischen Kläger durch seine mehrfachen Rückzahlungszusagen für den Fall des Verlustes zusätzlich zum Investment motiviert hat. Mögen diese mündlichen Zusagen auch keinen selbständigen Verpflichtungsgrund darstellen, so sind sie doch bei der Verschuldensabwägung mitzuberücksichtigen.
Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen kann daher dem Kläger, der den Überredungskünsten des Beklagten lange stand hielt und seinen Widerstand schließlich erst nach mehreren Versuchen des Beklagten unter dem Eindruck von dessen Zusagen der Schadloshaltung aufgab, gegenüber dem bedingt vorsätzlichen Handeln des Beklagten ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden nicht zugemessen werden.

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