Der mit Liegenschaften auf den Todesfall Beschenkte kann den Eigentumserwerb durch Einverleibung aufgrund des mit der Aufsandungserklärung versehenen Schenkungsvertrags und der Sterbeurkunde erreichen, ohne dass ein besonderer Beschluss des Abhandlungsgerichts erforderlich wäre
GZ 2 Ob 148/10v, 27.01.2011
OGH: Im teilweisen Gegensatz zur uneinigen Lehre ist nach der auf 7 Ob 615/80 zurückgehenden und insoweit einhelligen Rsp des OGH der auf den Todesfall Beschenkte jedenfalls im Verhältnis zu Pflichtteilsberechtigten einem Vermächtnisnehmer gleichzuhalten. Ziel des Pflichtteilsrechts ist es demnach, den Pflichtteilsberechtigten an jenem Vermögen des Erblassers partizipieren zu lassen, das dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens zur Verfügung stand. Auf den Todesfall geschenkte, aber faktisch dem Erblasser bis zu seinem Tod verbleibende Gegenstände sind deshalb wie ein Vermächtnis zu behandeln und der Ausmessung des Pflichtteils zu Grunde zu legen. Sie sind auch in das Verlassenschaftsinventar aufzunehmen, wenn sie sich zum Zeitpunkt des Todesfalls noch im Besitz des Erblassers befunden haben.
Allerdings kann nach der Rsp der mit Liegenschaften auf den Todesfall Beschenkte den Eigentumserwerb durch Einverleibung aufgrund des mit der Aufsandungserklärung versehenen Schenkungsvertrags und der Sterbeurkunde erreichen, ohne dass ein besonderer Beschluss des Abhandlungsgerichts erforderlich wäre.