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Zivilrecht

OGH: § 810 ABGB - Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses

Dem Erben ist es nicht verwehrt, die Anmerkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung einer Liegenschaft zu erwirken; die Veräußerung von Nachlassliegenschaften durch den Erben kann in der Regel keine Maßnahme des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs sein und bedarf der gerichtlichen Genehmigung

20. 05. 2011
Gesetze: § 810 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses, beabsichtigte Veräußerung, Anmerkung einer Rangordnung, Maßnahme des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs, gerichtliche Genehmigung

GZ 2 Ob 148/10v, 27.01.2011
OGH: Den Erben, die ihr Erbrecht hinreichend ausgewiesen haben, kommt nach § 810 ABGB idF des FamErbRÄG BGBl I 2004/58 schon vor der Einantwortung die Benutzung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses ex lege zu.
Nach der jüngsten Rsp des OGH ist es dem Erben daher nicht verwehrt, die Anmerkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung einer Liegenschaft zu erwirken. Eine abhandlungsgerichtliche Genehmigung eines solchen Gesuchs ist nicht notwendig, weil dieser Vorgang für sich allein nicht als Maßnahme des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs zu qualifizieren ist.
Der OGH hat weiters bereits ausgesprochen, dass § 810 Abs 2 ABGB nF über die Verwaltung der Verlassenschaft vor der Einantwortung dahingehend zu verstehen ist, dass alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts bedürfen, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, auch wenn die Materialien den Gesetzeswortlaut einzuschränken scheinen. Die Veräußerung von Nachlassliegenschaften durch den Erben, selbst wenn sie zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen oder an Zahlungsstatt erfolgt, kann danach in der Regel keine Maßnahme des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs sein und bedarf der gerichtlichen Genehmigung.

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