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Zivilrecht

OGH: Pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Beschlusses des einstweiligen Sachwalters betreffend die Abberufung des im Firmenbuch eingetragenen Stiftungsvorstands?

Die Abberufung des Stiftungsvorstands aus wichtigem Grund stellt keine Vermögensangelegenheit iSd § 154 Abs 2 und 3 ABGB dar, sodass eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 154 ABGB, §§ 120 AußStrG, § 271 ABGB, § 127 AußStrG, § 9 PSG
Schlagworte: Sachwalterschaft, einstweiliger Sachwalter, Privatstiftung, Stifter, geschäftsunfähig, Abberufung des Stiftungsvorstands, pflegschaftsbehördliche Genehmigung, ordentlicher Wirtschaftsbetrieb

GZ 6 Ob 240/10b, 28.01.2011
OGH: Nach § 7 Abs 2 der Stiftungsurkunde obliegt zu Lebzeiten des Stifters diesem "nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands". Der OGH hat bereits in der Entscheidung 6 Ob 106/03m ausgesprochen, dass das Widerrufsrecht zwar unübertragbar, aber nicht vertretungsfeindlich ist. Daher kann es für den Stifter auch durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. Diese Aussage gilt für sämtliche Gestaltungsrechte des Stifters. Für eine Differenzierung zwischen dem Stifter bereits aufgrund des Gesetzes unmittelbar zustehenden (Gestaltungs-)Rechten und solchen Rechten, die sich der Stifter durch die Stiftungserklärung vorbehält, besteht keine Grundlage.
Nach Oberndorfer/Leitner besteht für Angelegenheiten, die lediglich mittelbare Auswirkungen auf das Vermögen des Stifters mit sich bringen könnten, kein Erfordernis der Einholung einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Die Abberufung des Stiftungsvorstands aus wichtigem Grund stelle keine Vermögensangelegenheit iSd § 154 Abs 2 und 3 ABGB dar, sodass eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich sei.
Der OGH tritt dieser überzeugenden Rechtsansicht bei. Entscheidend für die Frage, ob ein Geschäft zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört oder nicht (und damit gem § 154 Abs 3 ABGB der gerichtlichen Genehmigung bedarf), hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebende Kriterien sind dabei das wirtschaftliche Risiko sowie, ob es sich um eine vorläufige oder endgültige Maßnahme handelt und deren Dauer. Im vorliegenden Fall bringt die Umbestellung des Stiftungsvorstands keinerlei wirtschaftliches Risiko mit sich, zumal der Betroffene nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen jedenfalls seit etwa Dezember 2009, damit also auch bereits zum Zeitpunkt der Bestellung der mittlerweile abberufenen Vorstandsmitglieder geschäftsunfähig war. Dazu kommt, dass der einstweilige Sachwalter die Funktionsdauer der neu bestellten Vorstandsmitglieder bloß mit zwei Jahren festgesetzt hat und damit eine übermäßig lange Bindung des Betroffenen vermieden hat. Damit besteht aber für die Annahme des Erfordernisses der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung im vorliegenden Fall keine Grundlage.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der OGH bereits iZm dem Sachwalterverfahren ausgesprochen hat, dass der betroffenen Person, die des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig ist, bei Uneinigkeit zwischen ihr und dem Sachwalter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, ein eigenes Rekursrecht gegen eine dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung auch dann zusteht, wenn die bekämpfte Entscheidung in den Wirkungskreis des Sachwalters fällt. Nur wenn dem Betroffenen die geistige Reife zur Formulierung seines Standpunkts fehlt, müsste gegebenenfalls ein Kollisionskurator bestellt werden. Diese Rechtsprechungslinie lässt sich aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, weil es am Vorliegen einer Pflichtenkollision fehlt. Im vorliegenden Fall gibt es weder Anhaltspunkte für Verflechtungen des einstweiligen Sachwalters mit der Privatstiftung noch für eine wie immer geartete sonstige Pflichtenkollision.
Damit war in Stattgebung des Revisionsrekurses des einstweiligen Sachwalters der angefochtene Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Auftrag zur Bestellung eines Kollisionskurators ersatzlos zu entfallen hatte.

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