Bei der Hypothek bedarf es der Einverleibung der Übertragung des Pfandrechts und nicht der Einverleibung der Übertragung der besicherten Forderung
GZ 5 Ob 126/10f, 21.10.2010
An die Antragstellerin wurden von ihrem Vater mit einem in Notariatsaktform errichteten Schenkungsvertrag insgesamt drei Darlehensforderungen samt den dafür jeweils zugunsten des Geschenkgebers einverleibten Pfandrechten C-LNR 10a, 11a, 12a abgetreten. Mit der Aufsandungserklärung erklärten die Vertragsparteien, die Einverleibung der Übertragung der unter C-LNR 10a, 11a, 12a eingetragenen Pfandrechte vom Geschenkgeber an die Antragstellerin als Geschenknehmerin zu bewilligen. Auf dieser Grundlage hat die Antragstellerin beantragt, die Übertragung dieser Pfandrechte vom Geschenkgeber auf sie einzuverleiben.
OGH: Die hRsp und der überwiegende Teil der somit als herrschend zu bezeichnenden Lehre verlangen bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung der besicherten Forderung zusammen mit dem Pfandrecht für den Erwerb des Pfandrechts durch den Zessionar dessen Übertragung nach sachenrechtlichen Grundsätzen (Modus), bei einer Hypothek also die grundbücherliche Einverleibung der Übertragung.
Zu klären ist hier die Frage, was den Gegenstand der bücherlichen Eintragung zur Durchführung der vereinbarten Abtretung der drei Darlehensforderungen samt den dafür jeweils zugunsten des Geschenkgebers einverleibten Pfandrechten zu bilden hat. Während die Antragstellerin meint, es sei die Einverleibung der Übertragung der Pfandrechte erforderlich, vertritt das Rekursgericht die Ansicht, es habe die Einverleibung der Übertragung der Hypothekarforderungen zu erfolgen.
Das dingliche Recht, zu dessen Erwerb nach § 451 ABGB die grundbücherliche Einverleibung als Modus erforderlich ist, bildet das Pfandrecht, das dem Gläubiger das Recht einräumt, aus einer Sache, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, die Befriedigung zu erlangen (§ 447 ABGB). Da nach der Grundregel des § 9 iVm § 4 GBG im Wesentlichen nur dingliche Rechte und Lasten Gegenstand der Einverleibung sein können, bedeutet dies für die hier zu beurteilende Übertragung die Notwendigkeit der Einverleibung der Übertragung des Pfandrechts mit dem ihm immanenten dinglichen Befriedigungsrecht (und nicht der bloß besicherten Forderung aus dem Grundgeschäft).
In diesem Sinn hat der OGH schon zu 5 Ob 169/05x - wenn auch in Form einer Berichtigung gem § 136 GBG als Folge einer notwendigen Zession nach § 1422 ABGB - (nur) die Einverleibung der Übertragung des Pfandrechts vom ursprünglichen auf den neuen Gläubiger bewilligt.
Auch für den vorliegenden Fall erweist sich daher die begehrte Einverleibung der Übertragung der Pfandrechte als rechtsrichtig.