Es ist anerkannt, auch die teilweise Aufhebung der Gemeinschaft durch Realteilung zuzulassen, sofern dadurch keine wirtschaftliche Einheit zerstört wird; dabei besteht die Möglichkeit, dass nicht real geteilte Objekte entweder der Zivilteilung unterworfen werden oder gemeinschaftlich bleiben; ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist nach der Verkehrsanschauung sowie nach den wirtschaftlichen Absichten der Teilhaber zu beurteilen
GZ 4 Ob 163/10i, 09.11.2010
OGH: Naturalteilung ist eine Teilung der gemeinsamen Sache in annähernd gleichartige und gleichwertige Teile, deren Gesamtwert dem Wert der ungeteilten Sache ungefähr gleichzukommen hat, wobei nur geringfügige Wertunterschiede in Geld auszugleichen sind. Bei Realteilung hat jeder Miteigentümer einen Teil von annähernd gleicher Beschaffenheit und gleichem Wert zu erhalten. Die den Teilhabern zufallenden Stücke müssen nicht nur gleichwertig, sondern auch gleich beschaffen sein (daher keine Teilung hier bebaute, dort unbebaute Grundstücke). Die Realteilung ist tunlich, wenn ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleichs in Geld und eine beträchtliche Wertverminderung die Sache in Teile zerlegt werden kann, sodass der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt.
Es ist anerkannt, auch die teilweise Aufhebung der Gemeinschaft durch Realteilung zuzulassen, sofern dadurch keine wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Dabei besteht die Möglichkeit, dass nicht real geteilte Objekte entweder der Zivilteilung unterworfen werden oder gemeinschaftlich bleiben. Das Nebeneinander von Real- und Zivilteilung ist daher möglich, bleibt aber als Ganzes ein Anwendungsfall der Realteilung.
Eine teilweise Aufhebung des Miteigentums ist dort unzulässig, wo eine Sache oder eine Mehrheit von Sachen, die aus irgendeinem Grunde eine Einheit bildet, so geteilt werden soll, dass diese Einheit verloren geht. Oft nur aus historischen Gründen oder rein zufällig in einer Einlagezahl verbundene Liegenschaftsteile müssen nicht grundsätzlich ein gleiches rechtliches Schicksal erleiden, sofern nicht eine Wertminderung durch Zerstörung einer wirtschaftlichen Einheit eintritt. Bei einer mehrere Objekte umfassenden Gemeinschaft tritt eine Wertminderung durch Realteilung dann ein, wenn eine wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Die Aufhebung der Gemeinschaft an mehreren Liegenschaften, die zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen gehören, ist nur durch Zivilteilung möglich. Ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist nach der Verkehrsanschauung sowie nach den wirtschaftlichen Absichten der Teilhaber zu beurteilen.
Die Tunlichkeit einer Realteilung ist immer nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Ob durch eine Realteilung eine zuvor bestandene wirtschaftliche Einheit zerstört wird, ist nach der Verkehrsanschauung sowie den konkreten, einzelfalltypischen wirtschaftlichen Gegebenheiten und der persönlichen Situation der konkret hievon Betroffenen und Beteiligten zu beurteilen.
Bei seiner Beurteilung, ob eine Realteilung möglich ist, hat das Gericht die Interessen aller Parteien zu berücksichtigen. Den ihm in dieser Frage offen stehenden Ermessensspielraum hat das Berufungsgericht im Anlassfall nicht überschritten. Seine Auffassung, die mangelnde Teilbarkeit der Almhütte und des Hüttenangers sowie der Umstand, dass hinsichtlich einzelner Teilstücke die Berechtigung der Eigenjagd verloren gehe, begründe die Untunlichkeit der Naturalteilung, wendet die angeführte Rsp zutreffend auf den Einzelfall an.
Soweit die Revisionswerberin dem Berufungsgericht vorwirft, es habe - unterstelle man die Unteilbarkeit von Hütte und Hüttenanger - die Möglichkeit eines Nebeneinander von Real- und Zivilteilung nicht ausreichend geprüft, geht sie von der unzutreffenden Prämisse aus, dass die streitverfangene Liegenschaft keine wirtschaftliche Einheit darstellt.
Ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist nach der Verkehrsanschauung sowie nach den wirtschaftlichen Absichten der Teilhaber zu beurteilen. Solches ist im Anlassfall zu bejahen, steht doch fest, dass die streitverfangene Almliegenschaft eine arrondierte Alm ist, die von ihren Miteigentümern almwirtschaftlich und auch als Eigenjagd genutzt wird.