Abgesehen von der KFZ-Haftpflichtversicherung (vgl § 27 KHVG) existieren im Privatversicherungsrecht grundsätzlich keine vom allgemeinen Zivilrecht abweichenden gesetzlichen Vorschriften dazu, inwiefern rechtsgeschäftliche Erklärungen des Versicherers hinsichtlich eines allenfalls zu deckenden Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Anspruchswerber auch dem Versicherungsnehmer zurechenbar sind; dies ist im Einzelfall (von Versicherungsbedingungen abgesehen) nach allgemeinem Vollmachtsrecht zu beurteilen
GZ 2 Ob 197/10z, 27.01.2011
OGH: Abgesehen von der - hier nicht vorliegenden - KFZ-Haftpflichtversicherung (vgl § 27 KHVG) existieren im Privatversicherungsrecht grundsätzlich keine vom allgemeinen Zivilrecht abweichenden gesetzlichen Vorschriften dazu, inwiefern rechtsgeschäftliche Erklärungen des Versicherers hinsichtlich eines allenfalls zu deckenden Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Anspruchswerber auch dem Versicherungsnehmer zurechenbar sind. Dies ist im Einzelfall (von - hier nicht relevierten - Versicherungsbedingungen abgesehen) nach allgemeinem Vollmachtsrecht zu beurteilen. Das gilt auch für die Beurteilung, ob eine Anscheinsvollmacht bzw Rechtsscheinvollmacht vorliegt.
Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung, hier liege (zumindest) eine der Beklagten zurechenbare Anscheinsvollmacht ihres Haftpflichtversicherers vor (weshalb auch die Beklagte an dessen Verjährungsverzichtserklärungen gebunden seien), würde daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage darstellen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.
Eine Anscheinsvollmacht (Vollmacht wegen Vertrauens auf den äußeren Tatbestand) setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den (im Verhalten des Vollmachtgebers) begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken.