Nach stRsp greift bei Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht in Bezug auf Umstände, die für den Schadenseintritt erheblich sein können, eine Beweislastumkehr Platz; dass diese Rsp auch für Hebammen und andere medizinische Berufe gilt, kann keinem Zweifel unterliegen
GZ 6 Ob 259/10x, 28.01.2011
Das Erstgericht hat ausdrücklich die (Negativ-)Feststellung getroffen, dass nicht mehr festgestellt werden kann, welche Farbe die Skleren des Klägers bei der Untersuchung durch die Drittbeklagte am 24. und 26. 8. 2002 hatten. Das Berufungsgericht verwarf eine gegen diese Feststellung gerichtete Beweisrüge und führte aus, dass das Beweisverfahren für die begehrte Ersatzfeststellung, dass die Skleren des Klägers am 26. 8. 2002 nicht auffällig gewesen seien, keine ausreichende Grundlage biete.
OGH: Nach stRsp greift bei Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht in Bezug auf Umstände, die für den Schadenseintritt erheblich sein können, eine Beweislastumkehr Platz. Dass diese Rsp auch für Hebammen und andere medizinische Berufe gilt, kann keinem Zweifel unterliegen. Der OGH hat diese Rsp auch bereits auf die Dokumentation von Untersuchungsergebnissen angewendet. In diesen Entscheidungen hat der OGH auch ausgesprochen, dass in einem derartigen Fall als Folge der Verletzung der Dokumentationspflicht hinsichtlich Untersuchungsergebnissen der Beklagte nachzuweisen hat, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung keinerlei auch nur unspezifische Auffälligkeiten vorlagen. Diesen Nachweis hat die Revisionswerberin aber nicht erbracht.
Geht man aber vom Vorliegen verfärbter Skleren aus, so kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Unterlassung der rechtzeitigen Behandlung die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht unwesentlich erhöht hat. In einem derartigen Fall obliegt dem Beklagten der Nachweis, dass die erwiesene Vertragsverletzung im konkreten Fall für die nachteiligen Folgen mit größter Wahrscheinlichkeit unwesentlich geblieben ist. Auch diesen Nachweis hat die Revisionswerberin nicht erbracht.