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Zivilrecht

OGH: § 140 ABGB -Anspannungsgrundsatz iZm Pensionsvorschuss gem § 23 AlVG?

Auch im Fall des Bezugs von Vorschüssen auf Leistungen der Pensionsversicherung gem § 23 AlVG ist im Einzelfall zu beurteilen, ob dem Unterhaltspflichtigen die Unterlassung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ungeachtet der Beantragung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und der damit verbundenen Gewährung von Pensionsvorschuss vorwerfbar ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB, § 23 AlVG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Anspannungsgrundsatz, Pensionsvorschuss

GZ 8 Ob 91/10f, 25.01.2011
OGH: Den Unterhaltspflichtigen trifft gem § 140 Abs 1 ABGB die Obliegenheit, im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einzusetzen. Unterlässt er dies, so wird er nach dem Anspannungsgrundsatz so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. Maßstab hiefür ist stets das Verhalten eines pflichtgemäßen rechtschaffenen Familienvaters. Der Anspannungsgrundsatz wird dort herangezogen, wo schuldhaft die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird, sodass der angemessene Unterhalt des Berechtigten nicht mehr gewährleistet ist. Das Verschulden kann in vorsätzlicher Unterhaltsflucht bestehen; es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen.
So indiziert beispielsweise der Bezug von Sozialhilfe im Allgemeinen, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz zu finden. Dies muss jedoch nicht so sein: es ist durchaus möglich, dass auch bei rechtmäßigem Bezug der Sozialhilfe die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen bestehen bleiben. Die realen Erwerbschancen eines Unterhaltspflichtigen sind wie die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auszuloten.
Diese Maßstäbe sind auch im Fall des Bezugs von Vorschüssen auf Leistungen der Pensionsversicherung gem § 23 AlVG (Pensionsvorschuss) anzuwenden. Auch hier ist im Einzelfall zu beurteilen, ob dem Unterhaltspflichtigen die Unterlassung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ungeachtet der Beantragung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und der damit verbundenen Gewährung von Pensionsvorschuss vorwerfbar ist.
Der OGH sprach zum UVG aus, dass aus dem bloßen Umstand, dass der Unterhaltspflichtige einen Pensionsvorschuss bezieht, noch nicht abgeleitet werden kann, dass es ihm nicht mehr möglich sei, ein Arbeitseinkommen zu erzielen, das eine gesetzliche Unterhaltspflicht begründen würde. In der Entscheidung 10 Ob 72/10a führte der OGH aus, dass es trotz des Bezugs etwa eines Pensionsvorschusses durchaus möglich sei, dass die Voraussetzungen für eine Anspannung des unterhaltspflichtigen Vaters weiterhin vorliegen. Den Unterhaltspflichtigen treffe nämlich die Obliegenheit, im Interesse seiner Kinder alle seine Fähigkeiten und Kräfte zur Erlangung eines entsprechenden Einkommens einzusetzen. Nur dann, wenn ihm trotz entsprechender Anstrengung aus Gründen, wie etwa einer Krankheit oder schlechter Arbeitsmarktlage, eine Erwerbstätigkeit nicht möglich wäre, könnten die Unterhaltsvorschüsse trotz Fortbestehens des (höheren) Titels eingestellt oder herabgesetzt werden.

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