Seit der Neufassung des § 34 Abs 3 WEG durch die WRN 2006 hat das Gericht bei Überprüfung der Richtigkeit einer Abrechnung nicht mehr einen Auftrag an den Verwalter zur Richtigstellung der Abrechnung zu erlassen, sondern selbst die Unrichtigkeit der einzelnen Positionen der Abrechnung festzustellen; ein derartiger "Feststellungssachbeschluss", der mit seiner Rechtskraft die konkrete Unrichtigkeit der Abrechnung verbindlich iSd § 43 Abs 1 AußStrG feststellt, unterliegt daher keiner exekutiven Durchsetzung nach § 34 Abs 3 zweiter Satz WEG
GZ 5 Ob 165/10s, 20.12.2010
OGH: Seit der Neufassung des § 34 Abs 3 WEG durch die WRN 2006 hat das Gericht bei Überprüfung der Richtigkeit einer Abrechnung nicht mehr einen Auftrag an den Verwalter zur Richtigstellung der Abrechnung zu erlassen, sondern selbst die Unrichtigkeit der einzelnen Positionen der Abrechnung festzustellen. Ein derartiger "Feststellungssachbeschluss", der mit seiner Rechtskraft die konkrete Unrichtigkeit der Abrechnung verbindlich iSd § 43 Abs 1 AußStrG feststellt, unterliegt daher keiner exekutiven Durchsetzung nach § 34 Abs 3 zweiter Satz WEG. Durch den "Feststellungssachbeschluss" erfolgt lediglich die bindende Lösung einer Vorfrage.
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin im Vorverfahren (nur) einen "Feststellungssachbeschluss" erwirkt, der zwar nicht im Spruch, aber doch in seiner Begründung und insoweit auch mit Rechtskraft- und Bindungswirkung über die konkrete Unrichtigkeit der Verwalterabrechnung absprach. Mit dem Begehren auf Feststellung eines sich aus der Unrichtigkeit der Abrechnung zugunsten der Antragstellerin ergebenden Saldos ist die Antragstellerin im Verfahren 17 Msch 5/09h nicht durchgedrungen.
Den verfahrenseinleitenden Antrag haben die Vorinstanzen seinem Wortlaut nach daher zutreffend als Antrag auf Durchsetzung des rechtskräftigen Sachbeschlusses und somit als Exekutionsantrag gewertet. Eine Exekution dieses "Feststellungssachbeschlusses" kommt aber aus den oben dargestellten Gründen nicht in Betracht.