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Zivilrecht

OGH: § 9 MRG - Anbringung von Parabolantennen für den Satellitenempfang

Die Errichtung einer Satellitenempfangsanlage kann einem Mieter nicht allein mit dem Argument verwehrt werden, ihm stehe ohnehin die Möglichkeit des Anschlusses an ein im Haus bereits vorhandenes Telekabel offen

20. 05. 2011
Gesetze: § 9 MRG
Schlagworte: Mietrecht, wesentliche Veränderung, Satellitenempfangsanlage, Informationsbedürfnis

GZ 5 Ob 204/10a, 16.11.2010
OGH: Mit der Anbringung von Parabolantennen für den Satellitenempfang hat sich der erkennende Senat in seiner Rsp zu § 9 MRG schon mehrfach befasst. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung lässt sich aus den bisher ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen nicht der Schluss ziehen, dass nur "Zuwanderern" oder Personen, die sich eine für den Beruf (Dolmetscherin) angeeignete besondere Bildung nach ihrer Pensionierung erhalten wollen, ein gegenüber dem Hauseigentümer durchsetzbares Recht auf Nutzung der Empfangsmöglichkeiten einer Parabolantenne zu gewähren ist: Vielmehr hat der OGH in seiner Grundsatzentscheidung 5 Ob 199/03f ausdrücklich ganz allgemein das Grundrecht auf Informationsfreiheit anerkannt, weshalb einem Mieter die Errichtung einer solchen Anlage nicht allein mit dem Argument verwehrt werden kann, ihm stehe ohnehin die Möglichkeit des Anschlusses an ein im Haus bereits vorhandenes Telekabel offen.
Ob aber die Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters gegeben sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.
Mit ihrer Behauptung, ein Informationsbedürfnis des Antragstellers bestehe nicht, setzt sich die Antragsgegnerin über die bindenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts hinweg, aus denen abzuleiten ist, dass es für den Antragsteller als Kunsthändler wichtig ist, bestimmte, näher aufgezählte regionale Sender aus dem internationalen Bereich und andere kunstwissenschaftliche Kanäle zu empfangen, die er aber gerade nicht mittels der von der Antragsgegnerin im Haus bereits errichteten Anlage ("Kopfstation") empfangen kann.
Die Behauptungslast und materielle Beweislast für die negative Voraussetzung des § 9 Abs 1 Z 5 MRG (Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters) trifft diesen.

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