Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 1075 ABGB beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Verpflichtete dem Berechtigten die Kenntnis aller Tatsachen verschafft hat, welche dieser kennen muss, wenn er sich über die Ausübung des Vorkaufsrechts schlüssig werden soll, wie Gegenstand, Preis, Zahlungsmodalitäten, Bedingungen, Nebenrechte und Nebenpflichten
GZ 7 Ob 247/10i, 19.01.2011
OGH: Nach stRsp beginnt die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 1075 ABGB in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Verpflichtete dem Berechtigten die Kenntnis aller Tatsachen verschafft hat, welche dieser kennen muss, wenn er sich über die Ausübung des Vorkaufsrechts schlüssig werden soll, wie Gegenstand, Preis, Zahlungsmodalitäten, Bedingungen, Nebenrechte und Nebenpflichten. Dieser Rsp ist das Berufungsgericht gefolgt. Es hat angenommen, dass der vorkaufsberechtigte Beklagte durch die Übersendung des von der Klägerin mit dem Nebenintervenienten geschlossenen Kaufvertrags samt Begleitschreiben über alle zur Ausübung des Vorkaufsrechts erforderlichen Umstände in Kenntnis gesetzt wurde. Ob der Berechtigte über alle erforderlichen Tatsachen informiert wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Revisionswerber macht geltend, iSd Rsp zu § 1075 ABGB von der Klägerin nicht ausreichend informiert worden zu sein, weil der Kaufvertrag keine Zahlungsmodalitäten enthalten habe. Der Kaufvertrag habe zwar klar geregelt, dass der Käufer den Kaufpreis an den namhaft gemachten Treuhänder leisten müsse. Da - wie im Kaufvertrag erwähnt - der Kaufpreis vom Käufer allerdings bereits vor Abschluss des Kaufvertrags an den Treuhänder überwiesen worden sei, habe hinsichtlich der Zahlungsmodalität eine Unklarheit bestanden. Das Berufungsgericht ist hingegen davon ausgegangen, dass damit klargestellt gewesen sei, dass der Kaufpreis sofort entrichtet werden müsse. Darin kann eine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.
Die Ansicht des Berufungsgerichts begegnet keiner Bedenken, dass dem Beklagten klar sein musste, dass die Vertragsparteien am Kaufvertrag nach wie vor festhalten wollten, wie sich schon aus dem Einlösungsanbot und dem Antwortschreiben ergibt, und dass sich der Beklagte auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrags nicht mit dem Argument berufen könne, dass er ja selbst noch keine schriftliche Verzichtserklärung bezüglich seines Vorkaufsrechts abgegeben habe. Schon nach dem Gesetzeswortlaut ist schließlich die den Schutz des Vorkaufsverpflichteten bezweckende Voraussetzung einer "wirklichen Einlösung" iSd § 1075 ABGB durch fristgerechte Bezahlung des Kaufpreises (oder zumindest ein reales Zahlungsanbot) entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht auf Privatpersonen beschränkt.