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Zivilrecht

OGH: Zur richtlinienkonformen Auslegung

Die vom EuGH gebotene volle Ausschöpfung der Auslegungsmethoden des nationalen Rechts erfordert uU eine den Wortlaut des Gesetzes übersteigende Rechtsfortbildung

20. 05. 2011
Gesetze:
Schlagworte: EU-Richtlinien, richtlinienkonforme Auslegung, teleologische Reduktion, Analogie, Rechtsfortbildung

GZ 4 Ob 208/10g, 15.02.2011
OGH: Nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation haben die Gerichte der Mitgliedstaaten das nationale Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der betreffenden Richtlinie auszulegen. Ein Widerspruch zwischen nationalem Recht und Richtlinie ist tunlichst zu vermeiden. Die Pflicht zu richtlinienkonformer Auslegung beschränkt sich nicht auf Vorschriften, welche zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen worden sind; sie erstreckt sich vielmehr auf den gesamten Rechtsbestand des Mitgliedstaats. Der richtlinienkonformen Auslegung einer Norm steht nicht entgegen, dass sie im konkreten Fall zu Lasten eines Einzelnen geht.
Für die konkrete Umsetzung der richtlinienkonformen Auslegung verweist der EuGH auf den Methodenkanon des nationalen Rechts. Wenn und soweit daher das nationale Gericht teleologische Reduktion oder Analogie im nationalen Recht anwendet, muss es diese Instrumente auch zum Zweck richtlinienkonformer Auslegung einsetzen. Daher ist zumindest in den Rechtsordnungen des deutschen Rechtskreises der Wortlaut einer Norm keine unüberschreitbare Grenze, maßgebend ist vielmehr der Zweck der Norm. Die vom EuGH gebotene volle Ausschöpfung der Auslegungsmethoden des nationalen Rechts erfordert uU eine den Wortlaut des Gesetzes übersteigende Rechtsfortbildung.
In der Entscheidung VIII ZR 200/05 (= BGHZ 179, 27 - Quelle II) hielt der BGH auf dieser Grundlage fest, dass richtlinienkonforme Auslegung wenn möglich und nötig auch eine richterliche Rechtsfortbildung, insbesondere durch teleologische Reduktion, erfordere. Dies setze zwar eine planwidrige Regelungslücke voraus. Eine solche Lücke könne sich aber auch daraus ergeben, dass der Gesetzgeber eine richtlinienkonforme Regelung schaffen wollte, dieses Vorhaben aber - wie sich nachträglich aus der Auslegung der Richtlinie durch den EuGH ergebe - nicht zur Gänze umgesetzt habe. In diesem Fall sei der erkennbare Wille des Gesetzgebers - über den Wortlaut des Gesetzes hinaus - durch Rechtsfortbildung (teleologische Reduktion) umzusetzen.

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