Bloß negative Auswirkungen auf die Rechte Dritter rechtfertigen es nicht, dem Einzelnen die Berufung auf die Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber einem Mitgliedstaat zu versagen; richtlinienwidrige technische Vorschriften sind im (Vertrags-)Verhältnis zwischen Privaten unanwendbar
GZ 4 Ob 208/10g, 15.02.2011
OGH: Richtlinien sind nach dem Rechtsquellensystem des Unionsrechts nicht unmittelbar anwendbar. Zwar kann sich der Einzelne gegenüber dem Staat - also im Vertikalverhältnis - auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Richtlinienbestimmungen berufen. Im Verhältnis zwischen Privaten kann aber eine nicht umgesetzte Richtlinie grundsätzlich keine Pflichten begründen.
Dieser Grundsatz der Unanwendbarkeit im Horizontalverhältnis wird allerdings in der jüngeren Rsp des EuGH relativiert, indem eine mittelbare Reflexwirkung im Dreiecksverhältnis anerkannt wird: Bloß negative Auswirkungen auf die Rechte Dritter rechtfertigen es danach nicht, dem Einzelnen die Berufung auf die Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber einem Mitgliedstaat zu versagen. Weiters sind nach der Rsp des EuGH richtlinienwidrige technische Vorschriften im (Vertrags-)Verhältnis zwischen Privaten unanwendbar. Dies wird in der Literatur weithin als Ausweitung der Direktwirkung von Richtlinien gesehen.