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Zivilrecht

OGH: Vom Scheinvater geltend gemachter Anspruch auf Aufwandersatz gem § 1042 ABGB

Ist der Aufwand des Leistenden nur eine Folge eines unverschuldeten Irrtums über die wahre Rechtslage, nach der ein anderer leistungspflichtig ist, nicht aber das Ergebnis seines Willensentschlusses, den eigentlich Leistungspflichtigen von dessen Ersatzhaftung zu befreien, so muss in einem solchen Fall der nach § 1042 ABGB in Anspruch Genommene behaupten und beweisen, dass der Anspruchsteller auf den Leistungsersatz auch in Kenntnis des wahren Sachverhalts, somit ohne einen Irrtum verzichtet hätte; der vom Scheinvater geltend gemachte Anspruch auf Aufwandersatz gem § 1042 ABGB ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er die Unterhaltszahlung in der Überzeugung leistete, dadurch eine eigene Schuld zu erfüllen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1042 ABGB, § 1478 ABGB, § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Bereicherungsrecht, Scheinvater, Verwendungsanspruch, Aufwand für einen anderen, Unterhalt

GZ 2 Ob 74/10m, 11.11.2010
OGH: Nach der Rsp hat der Zahlende jedenfalls einen Anspruch nach § 1042 ABGB, wenn er dem Empfänger die Leistung unter Verzicht auf eine Kondiktion endgültig belässt und den Aufwand nicht in der Absicht tätigte, keinen Ersatz begehren zu wollen. Diese Grundsätze gelten auch für einen Aufwand des Leistenden infolge eines unverschuldeten Irrtums über die wahre Rechtslage, nach der ein anderer leistungspflichtig ist. Dann ist der Aufwand des Leistenden nur eine Folge des Irrtums, nicht aber das Ergebnis seines Willensentschlusses, den eigentlich Leistungspflichtigen von dessen Ersatzhaftung zu befreien. In einem solchen Fall muss der nach § 1042 ABGB in Anspruch Genommene behaupten und beweisen, dass der Anspruchsteller auf den Leistungsersatz auch in Kenntnis des wahren Sachverhalts, somit ohne einen Irrtum verzichtet hätte. Der vom Scheinvater geltend gemachte Anspruch auf Aufwandersatz gem § 1042 ABGB ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er die Unterhaltszahlung in der Überzeugung leistete, dadurch eine eigene Schuld zu erfüllen.
Dies gilt im vorliegenden Fall nicht nur für den Zeitraum, in dem der Kläger irrtümlich der Meinung war, der leibliche Vater des Minderjährigen zu sein, sondern auch für die Zeit danach, als er - rechtlich beraten - von der Wirksamkeit der im Mai 2003 getroffenen Vereinbarung (vertragliches Abbedingen auf Feststellung der wahren Vaterschaft) ausgehen und der Meinung sein konnte, dadurch sei er "der Vater" des Minderjährigen.
Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem das Recht erstmals hätte ausgeübt werden können. Es kommt auf die objektive Möglichkeit zur Geltendmachung an. Soweit das Gesetz - anders als etwa bei Schadenersatzansprüchen - keine Ausnahme macht, kommt es auf die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruchs oder der Person des Verpflichteten nicht an. Das Statusverhältnis bleibt bis zur Rechtskraft des Urteils, mit dem festgestellt wird, dass der Minderjährige kein eheliches Kind ist, aufrecht. Die Verjährung des Rückersatzanspruchs nach § 1042 ABGB bei einem während aufrechter Ehe geborenen Kind beginnt daher erst nach Rechtskraft des Urteils, mit dem festgestellt wird, dass es kein eheliches Kind ist, weil erst danach der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegen den leiblichen Vater kein rechtliches Hindernis mehr entgegen steht.
Zum Verhältnis von Verwendungsanspruch und Unterhaltsanspruch:
Der Beklagte hat auf die vom Minderjährigen rückwirkend geltend gemachten Unterhaltsansprüche verwiesen und vorgebracht, dass für den "überschneidenden" Zeitraum die Unterhaltsansprüche des Minderjährigen vorgingen.
Grundsätzlich können bei Leistungen eines Dritten für ein unterhaltsberechtigtes Kind im Bezug auf die Ansprüche gegenüber dem Unterhaltspflichtigen nach der Rsp drei Varianten unterschieden werden:Der Dritte kann in der Absicht leisten, die Unterhaltspflicht des Schuldners zu erfüllen und 1. ihm diese Leistung zu schenken oder 2. von ihm Ersatz zu fordern. Im ersten Fall steht ihm kein, im zweiten Fall ein Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den zur Leistung Verpflichteten zu. In beiden Fällen erlischt der Anspruch des Kindes, weil für den Schuldner geleistet wurde. In der dritten Variante leistet der Dritte dagegen, wie dies im Familienverband nahe liegt, das Geld nicht zum Nutzen des Unterhaltspflichtigen, sondern "gleichsam" vorschussweise, für das seiner Obsorge anvertraute Kind in der Absicht, dessen berechtigte Ansprüche nicht zum Erlöschen zu bringen und sich allenfalls nach Durchsetzung der unberührt gebliebenen Unterhaltsansprüche des Kindes Ausgleich zu verschaffen. Hier hat er keinen Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen, sondern dieser hat vielmehr weiter an das Kind zu leisten.
Gegen die Absicht, die Verbindlichkeit des Verpflichteten übernehmen zu wollen, um nach Erfüllung den Ersatz selbst einzuklagen, spricht es, wenn der betreuende Elternteil den Unterhaltsantrag für das Kind gestellt hat. Dann liegt es nahe, die vorschussweise Zurverfügungstellung des Betrags anzunehmen. Bis zur doppelten Geltendmachung ist daher davon auszugehen, dass eine mit Wissen des leistenden Dritten erfolgte Geltendmachung des Anspruchs durch das Kind im Außerstreitverfahren den Willen des Dritten zum Ausdruck bringt, den gezahlten Betrag dem Kind nur vorschussweise zur Verfügung stellen zu wollen.
Hier hat nach den Feststellungen eine Kollisionskuratorin die Unterhaltsansprüche des Minderjährigen (und daneben teilweise für gleiche Zeiträume der Kläger seine Leistungen gegenüber dem Beklagten) geltend gemacht, sodass die dritte Variante einer vorschussweisen Zurverfügungstellung durch den Kläger ausscheidet. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass der Kläger den Beklagten beschenken wollte, sodass lediglich die zweite Variante verbleibt.
Im Ergebnis besteht daher die Forderung des Klägers gegenüber dem Beklagten grundsätzlich für den gesamten geltend gemachten Zeitraum zu Recht.

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