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Zivilrecht

OGH: Vertragliches Abbedingen auf Feststellung der wahren Vaterschaft und Entlastungsvertrag

Das rein entgeltverknüpfte Abbedingen des Rechts auf Feststellung der wahren Vaterschaft zu Lasten des Kindes stellt eine gem § 879 ABGB nichtige Vereinbarung dar, wodurch diese ex tunc beseitigt wird; ein sog Entlastungsvertrag, der bloß zwischen den Ehegatten regelt, wer die Unterhaltslast in Bezug auf minderjährige Kinder im Innenverhältnis zu tragen hat, ist zulässig, sofern die Vereinbarung nicht in die rechtlich geschützten Interessen dieser Kinder eingreift

20. 05. 2011
Gesetze: § 879 ABGB, § 163b ABGB, § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, vertragliches Abbedingen auf Feststellung der wahren Vaterschaft, Entlastungsvertrag

GZ 2 Ob 74/10m, 11.11.2010
Der Kläger und seine Ehefrau gaben gegenüber dem Beklagten, der dem Minderjährigen zu Handen der Eltern zwei Sparbücher mit einem Stand von insgesamt 100.000 EUR und den Eltern zwei mit insgesamt 50.000 EUR übergeben hatte, die Erklärung ab, dass der biologische Vater des Minderjährigen unbekannt sei, dass der erstere Betrag ausschließlich dem Wohl bzw der Erhaltung des Gesundheitszustands des Minderjährigen diene und der letztere Betrag als Pauschalabgeltung der bisherigen Aufwendungen zur Erhaltung des Gesundheitszustands des Minderjährigen. Die Eltern verzichteten weiters auf "irgendwelche Ansprüche" gegen den Beklagten sowie auf die Anfechtung der Vaterschaft des Klägers aus welchem Grunde immer und verpflichteten sich zur Rückerstattung der Zuwendungen im Fall der Nichteinhaltung des Verzichts. Letztlich verpflichteten sich die Ehegatten zur ungeteilten Hand, den Beklagten hinsichtlich jeder Inanspruchnahme aus dem Titel der Erziehung, Verpflegung, Ausbildung, Gesundheitsfürsorge und daraus resultierender allfälliger anderer Ansprüche des Minderjährigen schad- und klaglos zu halten.
OGH: Nach der Rsp des OGH stellt das rein entgeltverknüpfte Abbedingen des Rechts auf Feststellung der wahren Vaterschaft zu Lasten des Kindes eine gem § 879 ABGB nichtige Vereinbarung dar, wodurch diese ex tunc beseitigt wird. Die Familienverhältnisse sind grundsätzlich nicht disponibel. Es ist wichtig, dass der biologische Zusammenhang der Beziehung zwischen Einzelpersonen und Familie grundsätzlich auch nach außen hin in korrekten rechtlichen Bahnen verläuft. Den entsprechenden familienrechtlichen Normen kommt nicht nur personenrechtlicher, sondern auch vermögensrechtlicher Charakter zu. Im Bereich der Eltern-Kind-Beziehung ist dabei auch auf den speziellen durch Art 8 EMRK manifestierten verfassungsrechtlichen Schutz Rücksicht zu nehmen, der auch das Grundrecht auf Feststellung der richtigen Vaterschaft mit einschließt.
Im Gegensatz dazu ist ein sog Entlastungsvertrag, der bloß zwischen den Ehegatten regelt, wer die Unterhaltslast in Bezug auf minderjährige Kinder im Innenverhältnis zu tragen hat, zulässig, sofern die Vereinbarung nicht in die rechtlich geschützten Interessen dieser Kinder eingreift.
Im vorliegenden Fall war es nach den Feststellungen Ziel der Vereinbarung, die bestehenden Familienverhältnisse aufrecht zu erhalten, den wahren leiblichen Vater unbekannt zu belassen und durch die einmalige Zahlung alle bisherigen und zukünftigen Forderungen abzugelten.
Daraus ergibt sich aber, dass alle wesentlichen Teile der Vereinbarung in einem engen Zusammenhang stehen und einander bedingen. Dem Minderjährigen wurde damit im Ergebnis nicht nur die Feststellung seines wahren leiblichen Vaters, sondern auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen diesem gegenüber unmöglich gemacht. Die Vereinbarung ist daher nichtig.
Die Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung des Beklagten durch den Kläger und seine damalige Ehefrau und der Verzicht auf alle weiteren Ansprüche stehen in einem engen sachlichen Zusammenhalt mit den Vertragszielen, weil sie die Einhaltung der sittenwidrigen Teile bestärken und verfestigen, indem sie den Anreiz erhöhen, zur nichtigen Vereinbarung zu stehen. Auch dies verletzt daher die Rechte des Minderjährigen. Ein Eingriff in rechtlich geschützte Interessen des mj Kindes macht daher auch die Schad- und Klagloshaltevereinbarung nach § 879 ABGB nichtig.

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