Ein Wertzuwachs im Vermögen Dritter stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar, auch unterliegen Kreditverbindlichkeiten, die zur Finanzierung des fremden Wertzuwachses eingegangen wurden, nicht der Aufteilung; auf diese Kreditanteile sowie auf eine weiterhin aufrechte Nutzung der früheren Ehewohnung durch den geschiedenen Ehegatten ist nur bei der Bemessung der Ausgleichszahlung nach Billigkeit Bedacht zu nehmen
GZ 8 Ob 119/10y, 23.11.2010
OGH: Grundsätzlich zutreffend zeigt der Revisionsrekurs auf, dass die vom Rekursgericht ausgesprochene Zuweisung der gesamten während der Ehe erwirtschafteten Wertsteigerung des Wohnhauses an die Antragsgegnerin insofern rechtlich verfehlt ist, als sie nur Miteigentümerin der Liegenschaft ist. Ein Wertzuwachs im Vermögen Dritter stellt nämlich kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar, auch unterliegen Kreditverbindlichkeiten, die zur Finanzierung des fremden Wertzuwachses eingegangen wurden, nicht der Aufteilung. Auf diese Kreditanteile sowie auf eine weiterhin aufrechte Nutzung der früheren Ehewohnung durch den geschiedenen Ehegatten ist nur bei der Bemessung der Ausgleichszahlung nach Billigkeit Bedacht zu nehmen.
Ob die von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalls. Ziel der Billigkeitserwägungen ist es, ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeizuführen, wobei nicht streng rechnerisch vorgegangen werden muss.
Bei der Festlegung von Ausgleichszahlungen im Aufteilungsverfahren gilt der Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" der früheren Ehegatten. Die Begründung des Rekursgerichts, mit der es der Antragsgegnerin wegen ihrer finanziellen Lage und der absehbaren Schwierigkeiten bei der erforderlichen Fremdfinanzierung des Ausgleichsbetrags eine sechsmonatige Zahlungsfrist eingeräumt hat, ist in diesem Sinn schlüssig und nachvollziehbar. Mangels aktenkundiger liquider Mittel der Antragsgegnerin erscheint es unwahrscheinlich, dass die Ausgleichsforderung in einem Exekutionsverfahren früher durchsetzbar wäre.