Es kann einem um die Aufrechterhaltung der Ehe jahrelang ringenden Ehegatten nicht als Verschulden zugerechnet werden, wenn er letztlich in Erkenntnis des Scheiterns seiner Bemühungen den Willen zur Fortsetzung der Ehe verliert und diesem Willen entsprechende Handlungen setzt
GZ 8 Ob 139/10i, 23.11.2010
OGH: Der Revision ist grundsätzlich beizupflichten, dass in einer vom Ehegatten verschuldeten Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft eine schwere Eheverfehlung liegt, die ein Scheidungsbegehren rechtfertigt. Es kann aber einem um die Aufrechterhaltung der Ehe jahrelang ringenden Ehegatten nicht als Verschulden zugerechnet werden, wenn er letztlich in Erkenntnis des Scheiterns seiner Bemühungen den Willen zur Fortsetzung der Ehe verliert und diesem Willen entsprechende Handlungen, wie das Versperren der Ehewohnung oder ähnliches, setzt.
Die Pflicht der Ehegatten zum gemeinsamen Wohnen (§ 90 Abs 1 ABGB) ist auch, anders als die Pflicht zu Treue, anständiger Begegnung und Beistand, kein absolutes Gebot. Eine gesonderte Wohnungnahme der Ehegatten kann nicht nur vereinbart werden, sondern aus wichtigen persönlichen Gründen unter den Voraussetzungen des § 92 Abs 2 ABGB sogar gegen den Willen des anderen Teils gerechtfertigt sein. Diese wichtigen persönlichen Gründe müssen schon nach dem Wortlaut des § 92 Abs 2 ABGB nicht den Grad der Unzumutbarkeit des Zusammenlebens erreichen, die Trennung muss aber auf die Dauer ihres Vorliegens beschränkt sein. Insbesondere werden von der Rsp das eheliche Zusammenleben hervorgerufene psychische und damit verbundene körperliche Beeinträchtigungen mit der Gefahr dauernd krankhafter Schädigungen als wichtiger persönlicher Grund für die gesonderte Wohnungnahme gewertet.
Im vorliegenden Verfahren ist von der bindenden Feststellung auszugehen, dass die räumliche Trennung der Ehegatten einseitig auf Betreiben des damals bereits zur Scheidung entschlossenen Klägers erfolgte, weil er durch das Zusammenleben mit der behandlungsuneinsichtigen Klägerin im familiären Alltags- und Berufsleben überfordert war. Gleichzeitig steht fest, dass die Beklagte aufgrund ihrer psychischen Erkrankung ihrerseits mit ihren häuslichen Aufgaben überfordert war und dann in einer Weise reagierte, dass sich sogar ihre beiden kleinen Kinder vor ihr oder um sie fürchteten. Unter diesen besonderen Voraussetzungen ist aber die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem Kläger sein Bestehen auf gesonderter Wohnungnahme nicht als ehezerrüttendes Verschulden iSd § 61 Abs 2 EheG anzurechnen gewesen wäre, zumindest vertretbar.