Home

Zivilrecht

OGH: Grundbuchsverfahren - zum Erfordernis einer Rechtskraftbestätigung einer Planbescheinigung nach § 39 VermG

Eine Planbescheinigung nach § 39 VermG muss als Voraussetzung für Grundbuchshandlungen mit einer formgültigen Rechtskraftbestätigung versehen sein

20. 05. 2011
Gesetze: § 39 VermG, § 94 Abs 1 Z 4 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Vermessungsrecht, Liegenschaftsteilung, Planbescheinigung, Rechtskraftbestätigung

GZ 5 Ob 115/10p, 21.10.2010
OGH: Für die Anfechtung von Beschlüssen über Anträge, die von Vermessungsbehörden beurkundet wurden, gelten zufolge § 32 LiegTeilG die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen.
Das Verfahren nach dem § 15 LiegTeilG ist jedoch ein grundbücherliches Urkundenverfahren. Deshalb haben auch in diesem Verfahren die Vorschriften des GBG, hier des § 94 Abs 1 Z 4 GBG zu gelten. Urkunden müssen in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung erforderlich sind.
Es entspricht stRsp, dass eine Planbescheinigung nach § 39 VermG einen Bescheid der Verwaltungsbehörde darstellt, der inhaltlich vom Gericht nicht überprüfbar ist, welche Ansicht auch von der Lehre vertreten wird.
Daran hat sich auch durch die Neufassung des § 39 VermG durch die GB-Nov 2008 nichts geändert, weil nach wie vor Voraussetzung der grundbücherlichen Durchführung von Plänen der in § 1 Abs 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs 2 LiegTeilG bezeichneten Personen oder Dienststellen die Bescheinigung des Vermessungsamts ist. Die Änderungen durch die GB-Nov 2008 betreffen insoweit nur die Behandlung der Pläne im elektronischen Verfahren.
Das Erfordernis einer formgültigen Rechtskraftbestätigung von verwaltungsbehördlichen Bescheiden, die wie hier nach § 39 VermG die Voraussetzung für Grundbuchshandlungen sind, ist durch stRsp geklärt, sodass die Geltung dieses Erfordernisses auch für Bescheide nach § 39 VermG keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufwirft.
Eine Bestätigung der Rechtskraft durch die Verwaltungsbehörde wird regelmäßig als die Gerichte bindend erachtet. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage der Beurteilung, ob eine Rechtskraftbestätigung der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde überhaupt vorliegt.
Wenn das Rekursgericht hier die Unterfertigung samt Namensnennung und Stampiglie nur dem Bescheid- und Beurkundungswortlaut und nicht auch dem links darunter befindlichen Rechtskraftvermerk zugeordnet hat, so ist dies schon deshalb nicht zu beanstanden, weil bei dieser Gestaltung nicht mehr eindeutig ist, ob sich der Bestätigungswille des Unterfertigenden nur auf die Bescheidausfertigung oder auch auf die Rechtskraftbestätigung bzw auch die Bestätigung (Beurkundung) nach § 12 Abs 2 VermG bezogen hat. Angesichts des Umstands, dass sowohl der Bescheid als auch die Rechtskraftbestätigung jeweils einer Unterfertigung des Genehmigenden iSd § 18 AVG bedurften, also jeweils gesonderte Unterschriftsvermerke zu erwarten wären, und überdies die Beurkundung nach § 12 Abs 2 VermG gesondert erfolgt sein sollte, hier aber lediglich eine Gesamtunterfertigung vorliegt, sind die Zweifel des Rekursgerichts jedenfalls begründet. Im Übrigen deckt auch die Unterfertigung der Bestätigung (Beurkundung) nach § 16 LiegTeilG diese Erklärung nicht ab.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at