Nach jedenfalls überwiegender Ansicht von LuRsp ist ein - wenngleich eintragbares - Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht unter die dinglichen Rechte iSd § 308 ABGB, § 9 GBG zu zählen; dem Verbotsberechtigten kommt daher bei der Erlangung seiner bücherlichen Rechtsposition gem § 364c ABGB kein Schutz seines Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs zu; deshalb ist das bücherliche Recht des Verbotsberechtigten kein Hindernis für eine Berichtigung des Grundbuchs gem § 104 Abs 3 GBG; die Berichtigung ist auch ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten zulässig
GZ 5 Ob 128/10z, 16.11.2010
OGH: Ganz zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der entgegen dem Bewilligungsbeschluss unterlassene Vollzug der Pfandrechtseinverleibung einen Fehler iSd § 104 Abs 3 GBG bewirkte, der grundsätzlich einer Berichtigung iS dieser Gesetzesstelle zugänglich ist.
Vom hier nicht vorliegenden Fall des Einvernehmens der Beteiligten abgesehen, setzt eine Berichtigung iSd § 104 Abs 3 GBG voraus, dass der Vollzugsfehler entweder keinerlei Rechtsfolgen nach sich gezogen hat oder aber ein nachträglicher Rechtserwerb vorliegt, bei dem Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend wirkte.
Die strengen Anforderungen an die Berichtigung eines beim Vollzug unterlaufenen Fehlers bezwecken den Schutz nur desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs bücherliche Rechte erworben hat. Soll die Berichtigung eines Fehlers vorgenommen werden, der in diesem Sinn "irgendeine Rechtsfolge nach sich gezogen haben könnte", ist das Einverständnis der Betroffenen unumgänglich.
Wenn mit den Quellen grundbuchsrechtlicher Erkenntnis eindeutig feststellbar ist, dass schon aus rechtlichen Gründen von vornherein ein Vertrauensschutz desjenigen, der durch den Vollzugsfehler in eine bücherliche Rechtsposition gelangt ist, ausscheidet, kann die Berichtigung eines Vollzugsfehlers auch gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden. Wer etwa im Weg der Zwangsvollstreckung Befriedigungsobjekte sucht, handelt nicht im Vertrauen auf das Grundbuch, weshalb die Rsp in diesen Fällen eine Berichtigung von Vollzugsfehlern auch gegen den Willen von Zwischeneingetragenen zulässt.
Entgegen der überwiegenden Auffassung der Lehre ist nach der Rsp im Vertrauen auf das Grundbuch auch nur der entgeltliche, nicht aber der unentgeltliche Erwerber geschützt.
Auch der eingeantwortete Erbe erwirbt nicht unter Vertrauensschutz.
Dann, wenn im Zeitpunkt der Überreichung des Grundbuchsgesuchs noch ein vorrangiges Pfandrecht einverleibt war, das später irrtümlich gelöscht wurde, ist aus grundbuchsrechtlicher Sicht eine Berufung auf guten Glauben ausgeschlossen, sodass überhaupt kein nachträglicher, auf einem unrichtigen Grundbuchsstand aufbauender Rechtserwerb iSd § 104 Abs 3 GBG vorliegt.
Die Berichtigung gegen den Willen des Zwischeneingetragenen darf also nur nicht mit einem mittlerweile eingetragenen Rechtserwerb kraft Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs kollidieren.
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot ist eine schuldrechtliche Vereinbarung, die dem Eigentümer einer Liegenschaft die Übertragung der Liegenschaft sowie die Einräumung von Pfandrechten und beschränkten dinglichen Nutzungsrechten daran verbietet. Unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Angehörigenverhältnisses iSd § 364c ABGB zwischen dem Verbotsberechtigten und dem Verbotsbelasteten ist die Verbücherung eines solchen Verbots zulässig, die dem Verbotsberechtigten dann eine absolute Rechtsposition gegenüber jedem Dritten verleiht. Die Eintragung (Einverleibung) im Lastenblatt ergibt sich aus § 11 Abs 2 AllgGAG.
Im Zusammenhang mit der Frage, ob die das Verbot einräumende Urkunde einen Rechtsgrund iSd § 26 Abs 2 GBG enthalten müsse, hat die Rsp dies verneinend ausgesprochen, dass es sich nicht um ein dingliches Vollrecht, sondern um ein obligatorisches Recht mit dinglicher Wirkung, in Wahrheit um eine Verfügungsbeschränkung des Eigentümers handelt. Hofmeister bemerkt darüber hinausgehend, das verbücherte Verbot sei gar kein dingliches Recht, sondern lediglich eine obligatorische Berechtigung, der durch die Eintragung der Charakter eines bücherlichen Rechts iSd § 9 GBG zukomme. Auch Spielbüchler vertritt die Ansicht, dass es sich beim Belastungs- und Veräußerungsverbot um ein obligatorisches Rechtsverhältnis handelt, und zwar auch dann, wenn dem Verbot durch die grundbücherliche Eintragung eine Drittwirkung (ohne eigentliche Dinglichkeit) zukommt.
Es ist also dahin zusammenzufassen, dass nach jedenfalls überwiegender Ansicht von LuRsp ein - wenngleich eintragbares - Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht unter die dinglichen Rechte iSd § 308 ABGB, § 9 GBG zu zählen ist.
Gutglaubensschutz kommt aber nur dem Erwerber eines bücherlichen Rechts zu, der auf den Buchstand vertraut.
Wirkte aber der Vertrauensschutz für die Antragstellerin bei Erlangung ihrer bücherlichen Rechtsposition nicht rechtsbegründend, kollidiert die Berichtigung des Grundbuchs nach § 104 Abs 3 GBG - hier durch Vollzug der vorher bewilligten Einverleibung eines Pfandrechts - nicht mit dem Recht der Verbotsberechtigten. Die Berichtigung ist daher ohne ihre Zustimmung zulässig.