Die Ausfolgung eines Erlags nach § 1425 ABGB setzt voraus, dass diejenigen, zu deren Gunsten erlegt wurde, in die Ausfolgung einwilligen oder dass gegen sie ein Urteil auf Zustimmung erwirkt oder eine sonstige Ausfolgungsbedingung erfüllt wird
GZ 7 Ob 235/10z, 19.01.2011
OGH: Die Revisionsrekurswerber bestreiten gar nicht die Wirksamkeit der Zustellungen, stehen aber auf dem Standpunkt, sie hätten im Erlagsverfahren keine Parteistellung gehabt. Nach stRsp wird aber die Rechtsmittellegitimation und Beschwer jedes Erlagsgegners bejaht, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt. Damit ist der Annahmebeschluss auch gegenüber den Revisionsrekurswerbern in Rechtskraft erwachsen. Eine Prüfung, ob der Erlag durch den Gerichtskommissär zu Recht erfolgte, hat daher nicht mehr zu erfolgen.
Die Ausfolgung eines Erlags nach § 1425 ABGB setzt voraus, dass diejenigen, zu deren Gunsten erlegt wurde, in die Ausfolgung einwilligen oder dass gegen sie ein Urteil auf Zustimmung erwirkt oder eine sonstige Ausfolgungsbedingung erfüllt wird. Dem entsprechend hat das Erlagsgericht die Ausfolgung von einem schriftlichen einverständlichen Antrag sämtlicher Erlagsgegner oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, aus welcher ersichtlich ist, an wen der Erlagsbetrag auszuzahlen ist, abhängig gemacht.
Die Erfüllung dieser Voraussetzungen behaupten die Revisionsrekurswerber gar nicht. Vielmehr verlangen sie, dem Dritterlagsgegner eine Frist zur Einbringung seiner Pflichtteilsklage zu setzen und den verwahrten Betrag bei zeitgerechter Einbringung entsprechend der Entscheidung auszubezahlen, im Fall nicht fristgerechter Klagseinbringung aber an die Revisionsrekurswerber zurückzustellen. Inhaltlich machen sie also geltend, der Erleger (hier der Gerichtskommissär) habe unzutreffende Ausfolgungsbedingungen aufgestellt. Ob dies der Fall ist, kann aber nicht im Ausfolgungsverfahren, sondern muss im streitigen Verfahren geklärt werden