Vorschüsse iSd § 789 ABGB sind Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden, die ohne Rechtspflicht gegeben werden und bei deren Hingabe die Verrechnung auf den Pflichtteil bedungen wird
GZ 5 Ob 191/10i, 24.01.2011
OGH: Vorschüsse iSd § 789 ABGB sind Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden, die ohne Rechtspflicht gegeben werden und bei deren Hingabe die Verrechnung auf den Pflichtteil bedungen wird. Eine solche Vereinbarung ist weder behauptet noch erwiesen. In den Pflichtteil einrechnen lassen müsste sich die Klägerin nur das, was ihr von der Erblasserin als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet wurde. Ihr sonst zugekommene Schenkungen wären nur auf Verlangen eines pflichtteilberechtigten Kindes oder des pflichtteilberechtigten Ehegatten in Anschlag zu bringen.
Es trifft zwar zu, dass ein Einverständnis auch stillschweigend erfolgen kann, jedoch sind einseitige Erklärungen eines der beiden Teile unwirksam. Dass die Klägerin einer solchen Anrechnung im Verfahren schlüssig zugestimmt hätte, ist mit dem Akteninhalt nicht zu vereinbaren.